Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 49. 323 
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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1917. 
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 14. März 1917. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Anordnungen der Landesbehörde für 
Volksernährung zu Schwerin. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 14. März 1917, betreffend Anordnungen der Landes- 
behörde für Volksernährung zu Schwerin. 
Nachstehende Anordnungen der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin 
werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 14. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Me.erheimb. 
A. Auf Grund der Anordnungen des Direktoriums der Reichsgetreidestelle vom 
14. Februar d. Is. werden die nachstehenden Bestimmungen erlassen: 
I. Zur Herstellung von Mehl ist Roggen und Weizen künftig unter vollständiger 
Reinigung mindestens bis zu 97 v. H. auszumahlen. Diese Festsetzung gilt auch für 
alles Brotgetreide, welches landwirtschaftliche Selbstversorger ausmahlen lassen, vor- 
behaltlich der Bestimmung in § 49 unter b der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 
1916, nach welcher die Kommunalverbände für einzelne Mühlen, die das vorgeschriebene 
Ausmahlverhältnis nicht erreichen, besondere Festsetzungen treffen können. 
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