824 Nr 49. 1917.
II. Die Verbrauchsmenge, welche auf Brotkarte wöchentlich bezogen werden darf,
beträgt bis auf weiteres 1680 gr Grobmehl oder die diesem Gewicht entsprechende
Menge an Backwaren — zu vgl. III —. Die Kreisbehörden für Volksernährung können
vorschreiben, daß auf eine Brotkarte nur eine bestimmte Höchstmenge Weizengrobmehl
bezogen werden darf.
III. Der § 3 der Anordnungen vom 15. Februar 1915 in der Fassung vom
15. Januar 1916 — Rböl. Nr. 12 — erhält folgende Fassung:
Ez dürfen folgende Backwaren hergestellt werden:
a) Roggengrobbrot aus Roggengrobmehl, welchem Weizengrobmehl bis zu
5 v. H. zugesetzt werden darf,
b) gemischtes Pron- aus 3⅜ Roggengrobmehl und ½ Weizengrobmehl,
Pc) Weizenschrotbrot innschl. Semmeln).
Für diese Backwaren werden folgende Einheitsgewichte festgesetzt:
a) Für Roggengrobbrt 2240 gr
b) für gemüste# — J
e) für Weizenschrotbrot 1050 gr
Es ist auch das Doppelte oder die Hälfte dieser Gewichte zulässig.
Die Brotgewichte von 2240 gr und 2170 gr — zu a und b — entsprechen einem
Gehalte von 1680 gr Grobmehl, das Gewicht von 150 gr — zu c — einem Gehalte
von 120 gr Grobmehl.
Außerdem darf Zwieback aus Weizengrobmehl gebacken werden, der nach Gewicht
zu verkaufen ist, wobei für die auf der Brotkarte angegebenen Grobmehlmengen des
Gewichts an Zwieback verabfolgt werden dürfen.
IV. Zur Herstellung und Abgabe von Weizenfeinmehl (Ausmahlung von 80
v. H.) ist eine besondere Genehmigung der zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung
erforderlich, ebenso zur Herstellung und Abgabe von Backwaren aus Weizenfeinmehl.
Die Abgabe von Mehl= und Backwaren solcher Art darf aber nur für Kranke und nur
auf Grund einer eingehend begründeten ärztlichen Bescheinigung, für die ein einheit-
liches Muster von der Landesbehörde für Vollgernährung vorgeschrieben wird, zuge-
lassen werden. Die nähere Regelung bleibt den Kreisbehörden überlassen.
V. Die Festsetzung der Brot= und Mehlpreise erfolgt durch die Kreisbehörden, vor-
behältlich der Genehmigung durch die Landesbehörde.
VI. Die Brotkarten sind nach dem in der Anlage A abgedruckten Muster herzu-
stellen und auszugeben. — Sie können unter entsprechender Vermehrung der Abschnitte
— zu vergl. Anlage B — auch für 2 Wochen lauten, jedoch muß in solchem Fall jeder
Abschnitt die Woche angeben, für welche er gültig ist. Für einen längeren Zeitraum als
für 4 Wochen dürfen keine Vrotkarten ausgegeben werden.
Mit Genehmigung der Landesbehörde können mit der Brotkarte auch andere Karten
verbunden werden.
VII. Die Zusatzbrotkarten — zu vgl. V der Anweisung vom 16. Januar 1916,
Rbl. Nr. 12 — haben künftig statt über 350 gr Feinmehl über 420 gr Grobmehl oder
die entsprechenden Brotmengen zu lauten. «-