330 Nr. 50. 1917.
Bekianntmachung
Nr. L. 400/1. 17. K.R. A.,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Treibriemen.
Vom 15. März 1917.
Nachstehende Bekanntmachung, wird auf Ersuchen des Kü#nnglichen Kriegsmini-
steriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwider=
handlung gegen die Beschlagnahmeworschriften nach § 67) der Bekanntmachungen über
die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (heiche-Gesetel. S. 357) in
Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom
25. Wm 1915 und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. von 1915 S. 645,
778 und von 1916 S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach
5#) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. Sep-
tember 1915 und 21. Oktober 1915 (RcBl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch
kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (REBl. S. 603) unter-
sagt werden. «
§1.
Von der Belanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen — und zwar ohne Rücksicht darauf,
ob sie gebraucht oder ungebraucht sind —: alle unter Verwendung von Leder, Gummi,
auch Gummiregenerat, Balata, Guttapercha, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Wolle,
Kunstwolle, Kamelhaar, Mohair, Alpaka, Kaschmir oder sonstigen Haaren, europäischem
and außereuropäischem Hanf, Flachs, Jute oder anderen Pflanzenfasern hergestellten
reibriemen.
4 Mit Gefängnis bis zu einem Jre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, so-
fern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
11111ll. ;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiselteschafft, beschädigt oder zerstört,
W Nerkansté oder kauft oder ein anderes tee eerungs= oder Erwerbsge chäl
er ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den nach B 5 erlassenen Ausfüh ungsbestimmungen zuwiderhandelt.
*#) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist nicht
in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige odev- unvollständige Angaben macht, wird mit
Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrase bis zu 10 000 K bestraft; auch können Vorräte, die
verschwicgen sind, im Urteile für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebeuso wird bestraft, wer
vorfäbhlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in
der gesetzten Frist erleilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe
bis zu 3000 oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis ! 6 Monaten bestraft. Ebenso wird
bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.