Nr. 50. 1917. 331
Als Treibriemen im Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch Fallhämmer-
riemen, Transportbänder, Elevatorgurte, ferner lederne Rund- und Kordelschnüre.
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Beschlagnahme.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hierdurch be-
schlagnahmt.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich,
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Aerestvollziehung erfolgen. Troß der Be-
schlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die auf Grund der
nachfolgenden Anordnungen oder mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen.
* 3.
Verwendungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme dürfen zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck die bei
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung in Gebrauch befindlichen beschlagnahmten Gegen-
stände im bisherigen Betriebe weiterverwendet oder verändert werden.
Die im & 1 bezeichneten Gegenstände, die bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung
sch nicht im Gebrauch befinden, dürfen von ihrem Besitzer zum Ersatz von Treibriemen,
ie sich bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung in seinem Betriebe in Gebrauch be-
finden, in Gebrauch genommen und verwendet werden, jedoch unter der Bedingung,
daß der Besitzer dies bis zum 5. des darauf folgenden Kalendermonats der Riemen-
Freigabe-Stelle, Abt. Beschlagnahme, Berlin W. 35, Potsdamer Straße 122 afb durch
eingeschriebenen Brief meldet.
§*5 4.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung derjenigen beschlag-
nahmten Treibriemen, die sich bei Inkrafttreten der Bekanntmachung im Besitz eines
Händlers oder Verbrauchers befinden, an die Kriegsleder Aktiengesellschaft, Berlin W. 9,
Budapester Straße 10—12 zulässig; von derartigen Verkäufen ist der Riemen-Freigabe-
Stelle, Abt. Beschlagnahme, unverzüglich Mitteilung zu machen.
Im übrigen dürfen Verbraucher und Händler, die nicht Hersteller von Treibriemen
sind, die von der Bekanntmachung betroffenen Treibriemen trotz der Beschlagnahme
veräußern und liefern, wenn der Erwerber von der Riemen-Freigabe-Stelle einen auf
ihn ausgestellten Bezugsschein erhalten und der Veräußerer diesen Schein der Riemen-
Freigabe-Stelle, Abt. Beschlagnahme, behufs Vermerks des Verkaufs vorgelegt hat.
Diese Bezugsscheine sind sodann vom Veräußerer geordnet aufzubewahren.
Treibriemen, die sich im Besitz eines Herstellers von Treibriemen befinden, dürfen
nach näherer Bestimmung der Riemen-Freigabe-Stelle veräußert und geliefert werden.
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