Einleitung. 45
für Zürich (Kanton) durch 88 18 ff. des Bangesetzes
vom 23. April 1893, 88 1 ff. insbesondere 88 21,
28 der Verordnung vom 24. Febr. 1894, betr.
das Verfahren bei Prüfung von Quartierplänen
und bei Grenzregulierungen.
In Preußen endlich, welches 1895 1896 für den
Wiederaufbau des durch Brand zerstörten Fleckens Brotterode
i. H. gesetzliche Bestimmungen über Grundstücksumlegungen
erlassen hatte, wurde eine allgemeine Regelung
dieser Angelegenheit durch den schon erwähnten, auf den
Landtagen 1892,93 und 1894 verhandelten und von
dem Herrenhausfe bereits zweimal angenommenen Entwurf
des Oberbürgermeisters Adiches in Frankfurt a. M. angestrebt.
Die Regierung legte jedoch nur einen Gesetzentwurf
vor, welcher die Zwangsumlegung für die Stadt Frankfurt
a. M. zuließ. Ein Vorbehalt wegen Ausdehnung
dieses Gesetzes auf andere preußische Städte wurde abgelehnt.
In dieser Beschränkung wurde das Gesetz unterm
28. Juli 1902 (GS S. 2753) erlassen.
Für die Notwendigkeit einer gesetzlichen Handhabe
zur Berichtigung von Grundstücken, welche infolge ihrer
ungünstigen Gestaltung oder ihrer schiefen Lage zu den
geplanten Straßen nicht oder nicht zwechmäßig bebaut
werden können, treten aus der neuesten Literatur insbesondere
E. Meyn, Stadterweiterungen in rechtlicher
Beziehung (Berlin 1893), Dr. Georg Meyer, Der Staat
und die erworbenen Aechte (Leipzig 1895) und Baumeister-Classen-Stübben,
Die Umlegung städtischer
Grundstücke und die Zonenenteignung (Berlin 1897) nachdrückhlich
ein, während die vorgeschlagenen Maßregeln
einen Gegner unter anderen in C. Merlo, Der Gesetzentwurf
betr. Stadterweiterungen und Zonenenteignungen
(lex Adiches) (Köln a. Rh. 1894) gefunden haben.
Es läßt sich nicht leugnen, daß bei der Umwandlung
von Feld und Wiesenland in Bauland vielfach schon der
Zwang der Verhältnisse und das eigene wohlverstandene
Interesse die Beteiligten dazu führt, sich über die Herstellung
zwechmäßiger Bauplätze entweder durch unmittelbaren