Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Einleitung.  45

für  Zürich  (Kanton)  durch  88  18  ff.  des  Bangesetzes
vom  23.  April  1893,  88  1  ff.  insbesondere  88  21,
28  der  Verordnung  vom  24.  Febr.  1894,  betr.
das  Verfahren  bei  Prüfung  von  Quartierplänen
und  bei  Grenzregulierungen.

In  Preußen  endlich,  welches  1895  1896  für  den
Wiederaufbau  des  durch  Brand  zerstörten  Fleckens  Brotterode
  i.  H.  gesetzliche  Bestimmungen  über  Grundstücksumlegungen
  erlassen  hatte,  wurde  eine  allgemeine  Regelung
dieser  Angelegenheit  durch  den  schon  erwähnten,  auf  den
Landtagen  1892,93  und  1894  verhandelten  und  von
dem  Herrenhausfe  bereits  zweimal  angenommenen  Entwurf
des  Oberbürgermeisters  Adiches  in  Frankfurt  a.  M.  angestrebt.
  Die  Regierung  legte  jedoch  nur  einen  Gesetzentwurf
vor,  welcher  die  Zwangsumlegung  für  die  Stadt  Frankfurt
  a.  M.  zuließ.  Ein  Vorbehalt  wegen  Ausdehnung
dieses  Gesetzes  auf  andere  preußische  Städte  wurde  abgelehnt.
  In  dieser  Beschränkung  wurde  das  Gesetz  unterm
28.  Juli  1902  (GS  S.  2753)  erlassen.

Für  die  Notwendigkeit  einer  gesetzlichen  Handhabe
zur  Berichtigung  von  Grundstücken,  welche  infolge  ihrer
ungünstigen  Gestaltung  oder  ihrer  schiefen  Lage  zu  den
geplanten  Straßen  nicht  oder  nicht  zwechmäßig  bebaut
werden  können,  treten  aus  der  neuesten  Literatur  insbesondere
  E.  Meyn,  Stadterweiterungen  in  rechtlicher
Beziehung  (Berlin  1893),  Dr.  Georg  Meyer,  Der  Staat
und  die  erworbenen  Aechte  (Leipzig  1895)  und  Baumeister-Classen-Stübben,
  Die  Umlegung  städtischer
Grundstücke  und  die  Zonenenteignung  (Berlin  1897)  nachdrückhlich
  ein,  während  die  vorgeschlagenen  Maßregeln
einen  Gegner  unter  anderen  in  C.  Merlo,  Der  Gesetzentwurf
  betr.  Stadterweiterungen  und  Zonenenteignungen
(lex  Adiches)  (Köln  a.  Rh.  1894)  gefunden  haben.

Es  läßt  sich  nicht  leugnen,  daß  bei  der  Umwandlung
von  Feld  und  Wiesenland  in  Bauland  vielfach  schon  der
Zwang  der  Verhältnisse  und  das  eigene  wohlverstandene
Interesse  die  Beteiligten  dazu  führt,  sich  über  die  Herstellung
zwechmäßiger  Bauplätze  entweder  durch  unmittelbaren