348 Nr. 51. 1917.
81.
Der Absatz von Seemuscheln, die in den im § 2 bezeichneten Küstengebieten ge-
landet werden, darf nur mit Genehmigung der nach § 2 zuständigen Stelle erfolgen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf den Weiterabsatz von Seemuscheln,
die mit der Genehmigung der zuständigen Stelle abgesetzt sind.
* 2.
Als zuständige Stelle im Sinne des § 1 werden bezeichnet für Seemuscheln, die
gelandet werden im Gebiet:
. der schleswig-holsteinischen Ostsee= die Schleswig-Holsteinische Fischhandels-
küste gesellschaft m. b. H. in Kiel,
—4
der schleswig-holsteinischen Westküste, die Schleswig-Holsteinische Kriegs-Schal-
der nordfriesischen Inseln und des tier-Gesellschaft m. b. H. in Büsum,
Nordufers der Elbe mit Ausnahme
des Stadtgebietes von Hamburg und
tona
3. des Südufers der Elbe, im Stadt= die Muscheleinkaufs-Genossenschaft e. G. m.
gebiet von Hamburg und Altona se.— b. H. in Cuxhaven,
wie an der Nordseeküste, von der Elb-
mündung bis Kappel (Bezirk Stade)
von Kappel (Bezirk Stade) bis zur die Muschelvertriebsgesellschaft „Unterweser"
Grenze der oldenburgischen Amter m. b. H. in Geestemünde,
Jever und Varel
l von der Grenze der oldenburgischen die Fisch= und Muschel-Vertriebsgesellschaft
Amter Jever und Varel bis zur hol- „Ostfriesland“ m. b. H. in Norden.
ländischen Grenze
□
60 3.
Wer Zubereitungen von Seemuscheln (Seemuschelkonserven) herstellt, darf die
Zubereitungen nur mit Genehmigung der Überwachungsstelle für Seemuscheln oder
mit Genehmigung der nach § 4 zuständigen Stelle absetzen.
* 4.
Als zuständige Stellen im Sinne des § 3 werden für Hersteller, deren gewerbliche
Niederlassung liegt im Gebiete:
1. der Provinz Ostpreußen das Stellvertretende Generalkommando des
I. Armeekorps in Königsberg,