Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

348 Nr. 51. 1917. 
81. 
Der Absatz von Seemuscheln, die in den im § 2 bezeichneten Küstengebieten ge- 
landet werden, darf nur mit Genehmigung der nach § 2 zuständigen Stelle erfolgen. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf den Weiterabsatz von Seemuscheln, 
die mit der Genehmigung der zuständigen Stelle abgesetzt sind. 
* 2. 
Als zuständige Stelle im Sinne des § 1 werden bezeichnet für Seemuscheln, die 
gelandet werden im Gebiet: 
. der schleswig-holsteinischen Ostsee= die Schleswig-Holsteinische Fischhandels- 
küste gesellschaft m. b. H. in Kiel, 
—4 
der schleswig-holsteinischen Westküste, die Schleswig-Holsteinische Kriegs-Schal- 
der nordfriesischen Inseln und des tier-Gesellschaft m. b. H. in Büsum, 
Nordufers der Elbe mit Ausnahme 
des Stadtgebietes von Hamburg und 
tona 
3. des Südufers der Elbe, im Stadt= die Muscheleinkaufs-Genossenschaft e. G. m. 
gebiet von Hamburg und Altona se.— b. H. in Cuxhaven, 
wie an der Nordseeküste, von der Elb- 
mündung bis Kappel (Bezirk Stade) 
von Kappel (Bezirk Stade) bis zur die Muschelvertriebsgesellschaft „Unterweser" 
Grenze der oldenburgischen Amter m. b. H. in Geestemünde, 
Jever und Varel 
l von der Grenze der oldenburgischen die Fisch= und Muschel-Vertriebsgesellschaft 
Amter Jever und Varel bis zur hol- „Ostfriesland“ m. b. H. in Norden. 
ländischen Grenze 
  
□ 
60 3. 
Wer Zubereitungen von Seemuscheln (Seemuschelkonserven) herstellt, darf die 
Zubereitungen nur mit Genehmigung der Überwachungsstelle für Seemuscheln oder 
mit Genehmigung der nach § 4 zuständigen Stelle absetzen. 
* 4. 
Als zuständige Stellen im Sinne des § 3 werden für Hersteller, deren gewerbliche 
Niederlassung liegt im Gebiete: 
1. der Provinz Ostpreußen das Stellvertretende Generalkommando des 
I. Armeekorps in Königsberg,
	        
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