Nr. 51. 1917. 351
Bekanntmachung
über den Absatz von Krabben.
Vom 7. März 1917.
Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung über die Beaussichtigung der Fisch-
versorgung vom 28. Nodember 1916 (RGBl. S. 1303) wird folgendes bestimmt:
81.
Der Absatz von Krabben (Garnelen), die in den im § 2 bezeichneten Küsten-
gebieten gelandet werden, darf nur mit meiner Genehmigung oder der Genehmigung
der nach 2 zuständigen Stelle erfolgen. »
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf den Weiterabsatz von Krabben, die
mit Genehmigung der zuständigen Stelle abgesetzt sind.
§* 2.
Als zuständige Stellen im Sinne des § 1 werden bezeichnet für Krabben, die ge-
landet werden im Gebiet:
1. der schleswig-holsteinischen Ostsee= die Schleswig-Holsteinische Fischhandels-
küste gesellschaft m. b. H. in Kiel,
der schleswig-holsteinischen Westküste, die Schleswig-Holsteinische Kriegs-Schal-
der nordfriesischen Inseln und des tier-Gesellschaft m. b. H. in Büsum,
Nordufers der Elbe mit Ausnahme
x Stadtgebietes von Hamburg und
tona
. des Südufers der Elbe, im Stadt= die Muscheleinkaufs-Genossenschaft e. G. m.
gebiet von Kamburg und Altona so- b. H.,
wie an der Nordseeküste, von der Elb-
mündung bis Kappel (Bezirk Stade)
von Kappel (Bezirk Stade) bis zur die Muschelvertriebsgesellschaft „Unterweser“
Grenze der oldenburgischen Amter m. b. H. in Geestemünde,
Jever und Varel
von der Grenze der oldenburgischen die Fisch= und Muschel-Vertriebsgesellschaft
Amter Jever und Varel bis zur hol- „Ostfriesland" m. b. H. in Norden.
ländischen Grenze
8 3.
Wer Zubereitungen von Krabben (Krabbenkonserven) herstellt, darf die Zuberei-
tungen nur mit Genehmigung der nach § 4 zuständigen Stelle absetzen.
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