Nr. 51. 1917. 353
12, der freien und Hansestadt Bremen, die Külstenfischerei Unterweser-Jade G. m.
des Regierungsbezirks Stade, des b. H. in Nordenham,
Großherzogtums Oldenburg ohne die
Fürstentümer Eutin und Birkenfeld
sowie ohne das Amt Jever
13. des Regierungsbezirks Aurich, des die Fisch= und Muschel-Vertriebsgesellschaft
Amts Jever und der in Wilhelms- „Ostfriesland“ m. b. H. in Norden,
haven belegenen Betriebe
14. des Deutschen Reichs, soweit nicht die Binnenländische Kriegsfischindustrie G.
die unter 1 bis 13 bezeichneten Ge= m. b. H. in Berlin C. 25
biete in Frage kommen,
bezeichnet.
*s[B
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach
5& 6 der Bekanntmachung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung vom 28. No-
bember 1916 (REGBl. S. 1303) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
6 6.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 11. März 1917 in Kraft.
Berlin, den 7. März 1917.
Der Reichskommissar für Fischversorgung.
von Flügge.