Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 51. 1917. 353 
12, der freien und Hansestadt Bremen, die Külstenfischerei Unterweser-Jade G. m. 
des Regierungsbezirks Stade, des b. H. in Nordenham, 
Großherzogtums Oldenburg ohne die 
Fürstentümer Eutin und Birkenfeld 
sowie ohne das Amt Jever 
13. des Regierungsbezirks Aurich, des die Fisch= und Muschel-Vertriebsgesellschaft 
Amts Jever und der in Wilhelms- „Ostfriesland“ m. b. H. in Norden, 
haven belegenen Betriebe 
14. des Deutschen Reichs, soweit nicht die Binnenländische Kriegsfischindustrie G. 
die unter 1 bis 13 bezeichneten Ge= m. b. H. in Berlin C. 25 
biete in Frage kommen, 
bezeichnet. 
*s[B 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach 
5& 6 der Bekanntmachung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung vom 28. No- 
bember 1916 (REGBl. S. 1303) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe 
bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
6 6. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 11. März 1917 in Kraft. 
Berlin, den 7. März 1917. 
Der Reichskommissar für Fischversorgung. 
von Flügge.
	        
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