Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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die  Subhastation  des  Immobilis  und  die  Einziehung  der,  zur  Masse  gehörigen  Revenüen  und
Kaufgelder  zu  bewirken.

c.)  Sind  die  Immobilien  gegen  den,  den  Concurs  dirigirenden  Richter  im  andern  tandescheile
  belegen,  und  stehen  dieselben  nicht  mit  Immobilien  des  andern  tandestheils  in  einer
solchen  Verbindung,  daß  deren  Verpfändung  als  zu  einem  Complenu  gehörig,  erfolgt  ist,  so
verbleiben  die,  aus  dergleichen  Immobilien  gewonnenen  Revenüen  und  Kaufgelder,  unter  der
Administration  des  Richters,  unter  welchem  sich  die  Immobilien  befinden,  und  es  bewirkt  dieser
  die  Vertheilung  der  Kaufgelder  nach  der,  duech  die  Gesetze  seines  tandes  bestimmten  Folgeordnung;
  den,  nach  Deckung  der,  solcher  gemäß,  aus  diesen  Immobilien  vorzugsweise  zu  befriedigenden
  Gläubiger,  etwa  verhleibenden  Ueberschuß,  ist  er  aber  an  den  ,  den  Concurs  dirigiren—
den  Richter  des  andern  Landestheils  zu  uͤbersenden  verpflichtet.

d.)  Sind  die  Immobilien  beider  Landestheile  unter  einem  Complexu  verpfaͤndet,  so  lei—
tet  derjenige  Richter,  unter  welchem  das  Hauptgut  belegen  ist,  die,  wegen  der  Administration,
Taxation  und  Subhastation  des  Immobilis  noͤthigen  Verfuͤgungen,  bewirkt  auch  die  Einziehung
und  Vertheilung  der  Kaufgelder,  in  der,  nach  den  Gesetzen  des  Landes,  unter  welchen  das
Hauptgut  belegen  ist,  bestimmten  Folgeordnung  und  uͤberschickt  demnaͤchst,  wenn  der  Concurs
vor  einem  Gericht  im  andern  tandestheile  anhängig  ist,  den,  nach  Deckung  der,  aus  diesen
Immobilien  vorzugsweise  zu  befriedigenden  Gläubiger,  von  den  Revenuen  und  Kaufgeldern  derselben,
  verbleibenden  Ueberschuß  dem,  in  dem  andern  tandestheile  sich  befindenden  Concursrichter.

Hiernach  darf

e.)  in  den  Fällen,  wo  mehrere  Immobilien  unter  einem  Complexu  verpfändek  worden,
von  dem  Richter  desjenigen  tandeseheils,  unter  welchem,  zu  dem  Haupegute  des  andern  tandestheils
  gehörige  Beigücer  oder  Parcellen,  belegen  sind,  kein  Specialconcurs  eröffnet  werden,
sondern  es  hac  vielmehr  dieser,  auf  Ansuchen  des  Richters  des  Haupeguts,  die  zur  Administracion
  und  Taxe  dieser  Beigücer  und  Parcellen  nöthigen  Verfügungen  zu  ereffen,  auch  die  nöchigen
  Revenüen,  diese  jedoch  nach  Abzug  der  currenten  öffenrlichen  lasten  seines  kandes,  dem
Richter  des  Hauptgutes  zu  übersenden,  letzterer  aber  zwar  die  Subhastation  des  ganzen  Complexus
  der  Immobilien  zu  bewirken,  jedoch  muß  derselbe  von  den  anberaumten  ticitarionsterminen
  dem  Richter  der  Beigücer  und  Parzellen,  unter  Zufertigung  eines  Pakents,  zur  Affirion  in
dessen  Gerichtsstelle,  gehörig  benachrichcigen,  auch  die  Bekannemachung  der  Termine  in  den  öffentlichen
  Blättern  des  kandestheils,  in  welchem  die  Beigüter  belegen  sind,  veranlassen,  ferner  über
die,  im  andern  tandestheile  belegenen  Beigüter  und  Parzellen,  besondere  Gebote  zur  Werthsbestimmung,
  Behufs  der  Consensertheilung  bei  anderweiten  Verpfändungen  und  etwaniger
Trennung  von  dem  Hauptgute,  erfordern,  so  wie  endlich  den  Consens  zum  Zuschlag  und  die
Bestätigung  des  Adjudicationsscheins,  von  dem  Richter,  untcer  welchem  die  Beigüter  oder  Parzellen
  belegen  sind,  einholen.

1fH)  Diese,  wegen  der,  in  einem  Complexu  verpfaͤndeten  „in  beiden  Landestheilen  belege—