Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 55. 1917. 373 
2) Bekanntmachung vom 17. März 1917, betreffend Versandverbot für Ge- 
müsekonserven und Faßbohnen. 
Nachstehende Bekanntmachung der Gernüsekonserven-Kriegsgesellschaft m. b. H. 
vom 14. März 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 17. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Beklanntmachung. 
Auf Verfügung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers ist der Versand von 
Gemüsekonserven und Faßbohnen von Sonnabend, den 4. März 1917 an nur auf 
Grund unserer besonderen Erlaubnis und nur an die von uns im Einzelfall anzu- 
gebenden Stellen gestattet. Der Absatz von Gemüsekonserven ist nach wie vor verboten. 
Braunschweig, den 14. März 1917. 
Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung. 
Dr. Kanter. 
(3) Bekanntmachung vom 17. März 1917, betreffend Anzeigen in öffentlichen 
Druckschriften. 
Die nachstehend abgedruckte Verordnung des stellv. Generalkommandos des 
IX. Armeekorps zu Altona wird hiermit im Anschluß an die Bekanntmachung 
vom 9. Februar 1917 — Rbl. Nr. 25 —, betreffend Anzeigen in öffentlichen 
Druckschriften, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 17. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.