Nr. 56. 1917. 375
ilfsdienst-Meldestellen eingerichtet werden. Die Hilfsdienst-Meldestellen werden im
Alsbiens e ves den Zentral-Auskunftsstellen bei Gemeinden oder Staatsbehörden
oder bereits bestehenden Arbeitsnachweisen angegliedert. Die Zentral-Auskunftsstelle
regelt den örtlichen Verhältnissen entsprechend den Geschäftsverkehr, Meldepflicht usw.
der Hilfsdienst-Meldestelle. ç ·
2.DieKokvaerordnungNr.1701(K.V.B.Nr.70)vom29.Aprtl1916w1rd
wie folgt ergänzt: *•.•
Die sämtlichen, nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise haben die in der
angeführten K. V. vom 29. April 1916 vorgeschriebenen Meldungen entziffert und zwar
sowohl in bezug auf die Arbeitnehmer als auf die Arbeitgeber vom 15. Februar d. Is.
ab zu machen. Die näheren Angaben über die Entzifferung bestimmt die einzelne
Zentral-Auskunftsstelle, welche auch den Arbeitsnachweisen entsprechende Muster zu-
gehen lassen wird. Alle Erledigungen von Meldungen, für die der zuständigen zentral-
uskunftsstelle eine Entzifferung eingesandt ist, sind von den Arbeitsnachweisen und
Hilfsdienst-Meldestellen regelmäßig mitzuteilen. Die Ausnahme der Ziffer 3 der K. V
vom 29. April 1916 für Arbeitsnachweise für kaufmännische, technische und Büroange-
stellte kommt in Fortfall. Die Auskunftspflicht der gewerbsmäßigen Stellenvermittler
Ziffer 4 kann nach Anweisung der Zentral-Auskunftsstelle auch auf weibliche Personen
erstreckt werden. Anfragen der Arbeitsnachweise und Hilfsdienst-Meldestellen sind nur
an ihre zuständige Zentral-Auskunftsstelle zu richten. Für die Hilfsdienst-Meldestelle
des Fürstentums Lübeck ist, wie bereits für die bestehenden Arbeitsnachweise derselben,
die Zentral-Auskunftsstelle Schleswig zuständig.
Die Strafbestimmungen der Ziffer 5 der K. V. vom 29. April 1916 gelten auch
für die in dieser Verordnung getroffenen Bestimmungen.
3. Die Zentral-Auskunftsstellen erhalten ihre, für sie maßgebenden Anweisungen
durch die Kriegsamtsstelle Altona. Die unter Ziffer 6 der Verordnung vom 29. April
1916 erwähnten Meldungen sind in Zukunft in den von der Kriegsamtsstelle festzu-
setzenden Fristen der Kriegsamtsstelle Altona unmittelbar zu erstatten.
4. Die Obersten Zivilbehörden des Korpsbezirks werden ersucht, die Errichtung
der Hilfsdienst-Meldestellen im Einvernehmen mit den Zentral-Auskunftsstellen zu ver-
anlassen; sie werden um Veröffentlichung dieser Verordnung gebeten.
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1917 in Kraft.
v. Falk.