Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 56. 1917. 379 
des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 — Roöl. Nr. 36 — sind durch 
Beschluß des Bundesrats wie folgt, abgeändert worden: » 
Jm§2istimerstenSayedieZahl3000durch10003uerfetzen. Der 
zweite Satz ist zu streichen. 
Schwerin, den 19. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
Langfeld. Flrhr. v. Heintze. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 21. März 1917, betreffend Gewährung von Gehalts- 
vorschüssen an die Beamten der landesherrlichen Verwaltung zur Erwerbung 
von 5% Schuldverschreibungen der sechsten Deutschen Kriegsanleihe. 
as Staatsministerium hat beschlossen, den Beamten der landezherr- 
lichen Verwaltung zur Erwerbung von 5% Schuldverschreibungen der sechsten 
Deutschen Kriegsanleihe Gehaltsvorschüsse nach folgenden Grundsätzen gewähren 
zu lassen: 
1. Für die Beamten, die sich an der sechsten Kriegsanleihe beteiligen 
wollen und die entweder für die vierte und fünfte Kriegsanleihe 
keinen Gehaltsvorchuß erhalten oder den empfangenen Gehaltsvor- 
schuß am 1. Juli 1917 vollständig zurückgezahlt haben, kann die 
Zeichnung und die Zahlung des Zeichnungspreises bis zum Betrage 
von 1000 M — zu vergl. jedoch Ziffer 2 — durch die Großherzog- 
liche Renterei zu Schwerin, für die Beamten der Eisenbahnverwal- 
tung jedoch durch die Großherzogliche Eisenbahnhauptkasse zu Schwerin 
vermittelt werden. « « 
2. Den Beamten, die solche Vermittelung in Anspruch nehmen, dürfen 
Gehaltsvorschüsse bis zu 1000 J4, jedoch nicht über ein Viertel ihres 
Jahresgehalts hinaus, gewährt werden. 
Soweit die Beamten höhere Beträge zeichnen wollen, bleibt 
ihnen überlassen, sich an ein Bankgeschäft oder eine sonstige Zeich- 
nungsstelle zu wenden. 
3. Die gewährten Gehaltsvorschüsse sind, soweit möglich, in durch 5 teil- 
baren vierteljährlichen oder monatlichen Teilbeträgen, je nachdem 
das Gehalt vierteljährlich oder monatlich gezahlt wird, in der Zeit 
vom 1. Juli 1917 bis 1. Jul 1919 in der Form von Gehaltsabzügen 
zurückzuzahlen.
	        
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