Nr. 56= 1917. 383
Bekanntmachung.
Die durch Bekanntmachung vom 26. Januar 1917 vorgeschriebene monatli che
Meldefrist aurchegran Abestsasern, Albestfäden, Aksbestgarne, Afbestfabrikate und
Albestabfälle findet nur auf die von der Einzelasbestbeschlagna hme betroffenen
Firmen Anwendung. Für die übrigen Firmen, sowie für die in der Bekanntmachung
vom 25. Juli 1915 V. I. 663/6. 15. K.R.A. weiter aufgeführten Gegenstände bleibt die
zweimonatliche Meldepflicht bestehen.
Altona, den 14. März 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. A--K.
(5) Bekanntmachung vom 23. März 1917, betreffend Abänderung der Bekannt-
machung vom 29. November 1916, betreffend Höchstpreise für Rüben.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung vom
22. März 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 23. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
In Abänderung der Bekanntmachung vom 23. November 1916, betreffend Höchst-
preise für Rüben — Rbl. Nr. 186 — wird folgendes bestimmt:
Beim Verkauf von Möhren der Ernte 1916 im Großhandel dürfen folgende
Preise für den Zentner nicht überschritten werden:
1. Bei langen, weißfleischigen Speisemöhrgen 4 5,50
2. „langen, gelbfleischigen Speisemöhren. „ 9.—
3. „langen, rotfleischigen Speisemöhren. 13.—
4. „ kurzen Speisemöhren (Karotten) „ 19,—.
II. Beim Verkauf von öen der Ernte 1916 im Kleinhandel dürfen folgende
Preise für den Zentner nicht überschritten werden:
1. i
Bei langen, weißfleischigen Speisemöhren 424 8.—
2. „ langen, gelbfleischigen Speisemöhgen „ 12.—
3. „langen, rotfleischigen Speisemöhren. . 16.—
4. „kurzen Speisemöhren (Karotten). „ 25,—.
Schwerin, den 22. März 1917.
Die Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.