Nr. 60. 1917. 419
*s 1.
Von der Beschlagnahme betroffene Gegenstände. # Z
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen, in den bei-
gefügten Übersichtstafeln verzeichneten Kunstwollen aller Arten, einschließlich karboni-
kerte, auch zusammengestellt aus gemischten und gewolften wollenen und halbwollenen
ustwollen aus Abfällen der Textilindustrie und in Mischungen mit anderen tierischen
oder pflanzlichen Spinnstoffen aller Art, auch aus Fäden und Abgängen gerissenen.
8 2.
Höchstpreise. »
Die beim Ankauf von der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48,
Verlängerte Hedemannstraße 1—6, für die im § 1 bezeichneten Gegenstände z zahlenden
Preise dũrfen die in den beifolgenden UÜbersichtstafein für die einzelnen Klassen Kunst-
wolle festgesetzten Preise nicht übersteigen.
Anmerkung: Es ist genau zu beachten, daß die festgesetzten Preise diejenigen Preise sind,
die die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin, höchstens für die von der Bekanntmachung betrof-
fenen Gegenstände erster Sorte bezahlen darf. Für mindere Arten wird die Kriegswollbedarf Aktien-
esellschaft entsprechend niedrigere Preise bezahlen. Angebote haben auf den von der Kriegswollbedarf
tiengesellschaft anzufordernden Angebotsvordrucken zu erfolgen. Die unter den Klassen 19, 22, 26,
31 und 36 angebotenen Kunstwollen werden von der ankaufenden Gesellschaft je nach Oualittä im
Rahmen der Preise für die betreffenden Gruppen bewertet.
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft ist ermächtigt, bei dem durch sie erfolgenden Verkauf
der Kunstwollen entstehende Unkosten den festgesetzten Löchsepreien unter Aufsicht der Kriegs-Roh-
stoff-Abtellung zuzuschlagen. «
83.
Zahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung bis #m nächsten Güter-
bahnhof oder bis zur nächsten Schiffsladestelle und die Kosten der Verladung sowie der
Bedeckung und den Umsatzstempel ein. Die Kosten für den Gebrauch von Decken sind
nach den Preisen des Deckentarifs der Staatseisenbahn des Abgangsortes, auch bei der
Verwendung eigener Decken des Verkäufers, von der ankaufenden Gesellschaft zu tragen.
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (6 2, 3 des Gesetzes, betreffend
Kchstpreise) etroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört:
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für
die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt;
4A wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen
Beamten gegenüber verheimlicht:
. wer den nach & 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim-
mungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzkichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens
auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in
den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der mndestbetrag zehntausend
Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die
Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.
v den Sällee der a 1 - ug neben zöe ai ane. werden, daß die
gerurteilung auf Kosten des uldigen öffen ekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnis-
strase auf V = der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. fan
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