Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

440 Nr 62. 1917, 
lich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hede- 
mannstraße 10, zu richten und am Kopf des Schreibens mit der Ausschrift: 
„Betrifft Dachpappenbeschlagnahme“. 
zu versehen. 
Die Entscheidung über Ausnahmebewilligungen bezislich der Bestimmungen über 
Meldepflicht und Lagerbuchführung behält sich der unterzeichnete zuständige Militär- 
befehlshaber vor. 
5 12. 
Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht (§5 6 bis 10) betreffen, sind an das 
Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König- 
lich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hede- 
mannstraße 10, alle übrigen Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung be- 
treffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion ba. des Kö- 
niglich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8SW. 48, Verl. 
Heewannstreße 10, zu richten und am Kopf des Schreibens mit der Aufschrift: 
„Betrifft Dachpappenbeschlagnahme." 
zu versehen. 
*l 13. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 5. April 1917 in Krast. 
Altona, den 5. April 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armecekorps. 
v. Falck, 
General der Infanterie.
	        
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