468 Nr. 66. 1917.
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen;
nach diesen bestimmt sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist. Als Ge-
meinden gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit. Hinsichtlich der
Beschwerden über Gemeindevorstände findet § 21 der im Absatz 1 angeführten
Verordnung vom 29. Juli 1916 entsprechende Anwendung.
Die Gemeinden haben der den Kommunalverband leitenden Kreisbehörde
für Volksernährung und der Landesbehörde für Volksernährung auf Erfordern
Auskunft zu geben und den Weisungen dieser Behörden Folge zu leisten.
Die Verrichtungen der Kommunalverbände und Gemeinden können durch
deren Vorstand wahrgenommen werden.
III.
Zuständige Behörde ist die Kreisbehörde für Volksernährung; im Sinne des
8 8 der Verordnung des Reichskanzlers ist auch der Gemeindevorstand zustän-
dige Behörde.
IV.
Die infolge der Vornahme der Arbeiten durch einen Dritten nach § 6 Abs. 1
Satz 3 der Bundesratsverordnung entstehenden Kosten können von der Kreis-
behörde für Volksernährung durch Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege
beigetrieben werden.
V.
Die Ausführungsbekanntmachung vom 27. Mai 1916 — Rl. S. 499 —
wird aufgehoben.
Schwerin, den 13. April 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.