474 Nr. 67. 1917.
8 12.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden auf Grund des Gesetzes über
den Belagerungszustand in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehuhundert Mark bestraft. Gleiche Strafe trifft den,
der einen anderen zu solcher Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt.
5*l 13.
Das Geseh über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 — Rl.
S. 1333 — wird durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 144.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Die §§ 1, 2 und 3 der Verordnung
treten am 15. Oktober 1917 außer Kraft.
8 14a.
Die Zivilbehörden werden um öffentliche Bekanntmachung vorstehender Ver-
ordnung ersucht.
v. Falck.
(3) Bekanntmachung vom 13. April 1917 zur Absführung der Bekanntmachung
des Kriegsernährungsamts vom 24. März 1917 über den Verkehr mit Zen-
trifugen und Buttermaschinen.
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Kriegsernährungsamts vom
24. März 1917 über den Verkehr mit Zentrifugen und Buttermaschinen —
RGl. S. 280 wird bestimmt:
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom-
munalverband. Die §§ 5—11, 12 Absatz 1, 13, 14 und 21 der Verordnung
vom 29. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. Juni
1916 über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 — Rbl. Nr. 118 —
finden entsprechende Anwendung. Vorstand des Kommunalverbandes ist die
Kreisbehörde für Volksernährung.
Die in der Verordnung den Kommunalverbänden übertragenen Geschäfte
werden durch deren Vorstand wahrgenommen.
Schwerin, den 13. April 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.