Ar. 70. 189
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 25. April 1917.
Inhalt.
I. Abteilung. (Nr. 13.) Verordnung, betreffend Sonn= und Festtagsarbeit.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Lebensmittelkarten für Binnenschiffer.
(2) Bekanntmachung, betreffend Schutz kriegswichtiger Betriebe vor
Arbeitermangel. (3) Bekanntmachung, betreffend Annahme von Schuld-
verschreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen
Reiches bei Entrichtung der Kriegsabgabe.
I. Abteilung.
(Nr. 13.) Verordnung vom 20. April 1917, betreffend Sonn= und Festtagsarbeit.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner König-
lichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungs-
mäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt:
Für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe sind
die Sonn= und Festtage in der Zeit vom 29. April bis 21. Oktober d. Is.
einschließlich als Werktage anzusehen; jedoch muß während der Zeit des öffent-
lichen Vormittagsgottesdienstes oder dort, wo nur Nachmittagsgottesdienst
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