500 Nr. 71 1917.
§#9. .
Die Molkerei ist verpflichtet, den Milchlieferern in der Molkerei hergestellte
Butter in Höhe der für Selbstversorger festgesetzten Menge (zurzeit wöchentlich 125 gr.
für jeden Haushaltsangehörigen — zu vgl. § 5 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachung
vom 24. Augu#t 1916 in der Fassung vom 15. Dezember 1916, Rbl. Nr. 195 —) zum
Preise von höchstens 2,40 & für das Pfund gegen Fettbezugsbuch zurückzuliefern. Die
Zurücklieferung erfolgt auf Verlangen an der Lieferstelle.
8 10.
Kuhhalter, denen Butterlieferung gestattet ist, sind verpflichtet, ihre Milch nach
Abzug der in § 1 Absatz 2 und 3 bezeichneten Mengen zu verbuttern und von je
16 Litern Milch ein Pfund marktfähige Butter an die von der Kreisbehörde bestimmte
Sammelstelle zu liefern. Sie können die ihnen als Selbstversorger zustehende Butter-
menge — zu vgl. § 9 — zurückbehalten.
* 11.
Die Sammelstellen haben ordnungsmäßig Buch zu führen und den Anordnungen
der Kreisbehörden zu entsprechen. Sie haben für das Pfund marktfähige Butter, die
ungesalzen keinen höheren Wassergehalt als 16 % haben darf, in der Regel -& 230,
für abfallende Ware entsprechend weniger zu bezahlen und müssen auf Verlangen an
Fettkarteninhaber Butter, das Pfund zu -7 2,45 gerechnet, abgeben.
Sammelstellen, die nicht Molkereien sind, und von den Kreisbehörden zugelassene
Aufkäufer haben, um für ihre Unkosten der Beförderung der Butter an eine Molkerei
oder Verteilungsstelle gedeckt zu sein, die Butter im allgemeinen nur mit 2,30 ¾ für das
Pfund zu bezahlen.
Die Molkereien und Verteilungsstellen haben den in Absatz 2 genannten Sammel-
stellen die Butter im allgemeinen mit mindestens 2,35 ./X zu vergüten.
Die Sammelstellen haben die nicht an Fettkarteninhaber abgegebene Butter nach
Bestimmung der Kreisbehörde an eine Molkerei abzuliefern.
Die von den Molkereien nicht an Fettkarteninhaber abgegebene Butter steht zur
Verfügung der Landesfettstelle. Diese erläßt über Anzeigepflicht, Versendung und Ver-
gütung die erforderlichen Anordnungen.
8 12.
Über Streitigkeiten, die sich aus Milch-, Sahne= oder Butterlieferung zwischen
Lieferern, Molkereien, Sammelstellen oder anderen Beteiligten ergeben, entscheidet
die Kreisbehörde. Gehören die Streitenden verschiedenen Kommunalverbänden an,
entscheidet die Landesbehörde.
Gegen Entscheidungen und Anordnungen der Kreisbehörden ist Beschwerde an
die Landesbehörde für Volksernährung zulässig.
Die Entscheidung der Landesbehörde ist endgültig.
l 13.
Bestehende Verpflichtungen zur Lieferung von Milch in einen anderen Bundes-
staat, die der Sicherstellung des Bedarfs auswärtiger Gemeinden dienen, bleiben un-