Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

500 Nr. 71 1917. 
§#9. . 
Die Molkerei ist verpflichtet, den Milchlieferern in der Molkerei hergestellte 
Butter in Höhe der für Selbstversorger festgesetzten Menge (zurzeit wöchentlich 125 gr. 
für jeden Haushaltsangehörigen — zu vgl. § 5 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachung 
vom 24. Augu#t 1916 in der Fassung vom 15. Dezember 1916, Rbl. Nr. 195 —) zum 
Preise von höchstens 2,40 & für das Pfund gegen Fettbezugsbuch zurückzuliefern. Die 
Zurücklieferung erfolgt auf Verlangen an der Lieferstelle. 
8 10. 
Kuhhalter, denen Butterlieferung gestattet ist, sind verpflichtet, ihre Milch nach 
Abzug der in § 1 Absatz 2 und 3 bezeichneten Mengen zu verbuttern und von je 
16 Litern Milch ein Pfund marktfähige Butter an die von der Kreisbehörde bestimmte 
Sammelstelle zu liefern. Sie können die ihnen als Selbstversorger zustehende Butter- 
menge — zu vgl. § 9 — zurückbehalten. 
* 11. 
Die Sammelstellen haben ordnungsmäßig Buch zu führen und den Anordnungen 
der Kreisbehörden zu entsprechen. Sie haben für das Pfund marktfähige Butter, die 
ungesalzen keinen höheren Wassergehalt als 16 % haben darf, in der Regel -& 230, 
für abfallende Ware entsprechend weniger zu bezahlen und müssen auf Verlangen an 
Fettkarteninhaber Butter, das Pfund zu -7 2,45 gerechnet, abgeben. 
Sammelstellen, die nicht Molkereien sind, und von den Kreisbehörden zugelassene 
Aufkäufer haben, um für ihre Unkosten der Beförderung der Butter an eine Molkerei 
oder Verteilungsstelle gedeckt zu sein, die Butter im allgemeinen nur mit 2,30 ¾ für das 
Pfund zu bezahlen. 
Die Molkereien und Verteilungsstellen haben den in Absatz 2 genannten Sammel- 
stellen die Butter im allgemeinen mit mindestens 2,35 ./X zu vergüten. 
Die Sammelstellen haben die nicht an Fettkarteninhaber abgegebene Butter nach 
Bestimmung der Kreisbehörde an eine Molkerei abzuliefern. 
Die von den Molkereien nicht an Fettkarteninhaber abgegebene Butter steht zur 
Verfügung der Landesfettstelle. Diese erläßt über Anzeigepflicht, Versendung und Ver- 
gütung die erforderlichen Anordnungen. 
8 12. 
Über Streitigkeiten, die sich aus Milch-, Sahne= oder Butterlieferung zwischen 
Lieferern, Molkereien, Sammelstellen oder anderen Beteiligten ergeben, entscheidet 
die Kreisbehörde. Gehören die Streitenden verschiedenen Kommunalverbänden an, 
entscheidet die Landesbehörde. 
Gegen Entscheidungen und Anordnungen der Kreisbehörden ist Beschwerde an 
die Landesbehörde für Volksernährung zulässig. 
Die Entscheidung der Landesbehörde ist endgültig. 
l 13. 
Bestehende Verpflichtungen zur Lieferung von Milch in einen anderen Bundes- 
staat, die der Sicherstellung des Bedarfs auswärtiger Gemeinden dienen, bleiben un-
	        
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