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berührt. Sie sind von den Lieferungspflichtigen der Landesbehörde und der Landes-
tstell igen. . - .-
* *g über Lieferung von Milch in einen anderen Bundesstaat bedürfen
der Genehmigung der Landesbehörde.
8 14.
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widerhandlungen gegen diese Bestimmungen oder die auf Grund dersel
ergansao Shangen e Kreisbehörden werden nach den gesetzlichen Vorschriften
bestraft.
5 15.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1917 in Kraft. Gleichzeitig treten die
Betanldesekroen vom 14. Oktober 1916, betreffend Lieferung von Milch an Mol-
kereien und von Butter an Ortssammelstellen (Röl. S. 996) und vom 24. August 1916,
betreffend Errichtung von Buttersammelstellen (Röl. Nr. 134) außer Kraft.
Schwerin, den 17. April 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
(2) Bekanntmachung vom 24. April 1917, betreffend Höchstpreise für Milch
und Butter.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 24. April 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 24. April 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Junern.
L. v. Meerheimb.
Behlkanntmachung.
I. Die Höchstpreise für Milch und Butter bei Abgabe an den Verbraucher inner-
halb des Gebiets des Großherzogtums (Kleinhandel) werden auf Grund der Bekannt-
machung des Kriegsernährungsamts über die Bewirtschaftung von Milch und den
Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916, det Bundesratsverordnung über Speisefette
vom 20. Juli 1916 und des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, sowie der dazu ergangenen
Ansführungsbekanntmachungen folgendermaßen festgesetzt: "