Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 72 1917. 509 
Endvermögen (nach Berücksichtigung der Abzüge 
und Hinzurechnungen gemäß §8§ 3 bis 6 des 
Kriegssteuergesetzsgs) 
Anfangsvermögen .. 
250 000 M 
. ,.200000-lz 
Zuwachs.50000-lz. 
Abgabe nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Kr. St.S. 7000 + 
Abgabe nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Kr. St. G. — 
1% von (200 000— 180 000 —) 20 000 K 200 M 
Abgabe nach 8 9 Abs. 1 und 2 des Kr. St. G. 7200 J. 
Hierzu 20 % Zuschlag auf Grund des Gesetzes 
vom 9. April 107 .. 1 440 = 
Zusammen 8 640 -. 
Ahnlich wird der Vordruck zum vorläufigen und endgültigen Kriegssteuer- 
bescheid für Gesellschaften (Muster 6 und 6 a der Kriegssteuer= Ausführungs- 
bestimmungen) auszufüllen und zu ergänzen sein. 
Der auf Grund des Gesetzes vom 9. April 1917 festgesetzte Zuschlag ist in 
Spalte 15 der Kriegssteuerliste A, Spalte 23 der Kriegssteuerliste B unter b 
einzutragen, während ein etwaiger Zuschlag gemäß § 54 Abs. 2 des Besitz- 
steuergesetzes in diesen Spalten unter a einzutragen sein wird. In Spalte 4 
des Kriegssteuer-Sollbuchs ist der Betrig der Spalte 16 der Kriegssteuerliste A 
oder der Spalte 24 der Kriegssteuerliste B (also alte Kriegsabgabe # Zuschlag 
nach dem Gesetz vom 9. April 1917 + etwaiger Zuschlag auf Grund von § 54 
Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes in einer Summe) einzusetzen. Der Zuschlag ge- 
mäß § 54 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes ist n#ur von der auf Grund des Kriegs- 
steuergesetzes geschuldeten Abgabe, nicht auch von dem zwanzigprozentigen Zu- 
schlag zu berechnen. 
Muß die Festsetzung des Zuschlags ousnahmsweise durch eine nachträgliche 
Mitteilung (§ 2 Satz 2 des Zuschlaggesetzes) erfolgen, so wird in dieser Mit- 
teilung zweckmäßigerweise darauf hinzuweisen sein, daß die im Kriegssteuer- 
bescheid enthaltene Belehrung über die Entrichtung der Abgabe für die Ent- 
richtung der Abgabe einschließlich des Zuschlags gelte. Wegen der Fristbestim- 
mung in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Zuschlaggesetzes muß der Tag der Behändigung 
der nachträglichen Mitteilung an den Stenerpflichtigen feststellbar sein. Wegen 
der Berichtigung der Kriegssteuerliste und des Sollbuchs in einem solchen Falle 
ist nach § 71 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen zu verfahren. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.