Nr. 72 1917. 509
Endvermögen (nach Berücksichtigung der Abzüge
und Hinzurechnungen gemäß §8§ 3 bis 6 des
Kriegssteuergesetzsgs)
Anfangsvermögen ..
250 000 M
. ,.200000-lz
Zuwachs.50000-lz.
Abgabe nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Kr. St.S. 7000 +
Abgabe nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Kr. St. G. —
1% von (200 000— 180 000 —) 20 000 K 200 M
Abgabe nach 8 9 Abs. 1 und 2 des Kr. St. G. 7200 J.
Hierzu 20 % Zuschlag auf Grund des Gesetzes
vom 9. April 107 .. 1 440 =
Zusammen 8 640 -.
Ahnlich wird der Vordruck zum vorläufigen und endgültigen Kriegssteuer-
bescheid für Gesellschaften (Muster 6 und 6 a der Kriegssteuer= Ausführungs-
bestimmungen) auszufüllen und zu ergänzen sein.
Der auf Grund des Gesetzes vom 9. April 1917 festgesetzte Zuschlag ist in
Spalte 15 der Kriegssteuerliste A, Spalte 23 der Kriegssteuerliste B unter b
einzutragen, während ein etwaiger Zuschlag gemäß § 54 Abs. 2 des Besitz-
steuergesetzes in diesen Spalten unter a einzutragen sein wird. In Spalte 4
des Kriegssteuer-Sollbuchs ist der Betrig der Spalte 16 der Kriegssteuerliste A
oder der Spalte 24 der Kriegssteuerliste B (also alte Kriegsabgabe # Zuschlag
nach dem Gesetz vom 9. April 1917 + etwaiger Zuschlag auf Grund von § 54
Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes in einer Summe) einzusetzen. Der Zuschlag ge-
mäß § 54 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes ist n#ur von der auf Grund des Kriegs-
steuergesetzes geschuldeten Abgabe, nicht auch von dem zwanzigprozentigen Zu-
schlag zu berechnen.
Muß die Festsetzung des Zuschlags ousnahmsweise durch eine nachträgliche
Mitteilung (§ 2 Satz 2 des Zuschlaggesetzes) erfolgen, so wird in dieser Mit-
teilung zweckmäßigerweise darauf hinzuweisen sein, daß die im Kriegssteuer-
bescheid enthaltene Belehrung über die Entrichtung der Abgabe für die Ent-
richtung der Abgabe einschließlich des Zuschlags gelte. Wegen der Fristbestim-
mung in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Zuschlaggesetzes muß der Tag der Behändigung
der nachträglichen Mitteilung an den Stenerpflichtigen feststellbar sein. Wegen
der Berichtigung der Kriegssteuerliste und des Sollbuchs in einem solchen Falle
ist nach § 71 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen zu verfahren.