Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

610 Nr. 72. 1917. 
II. 
Nach § 1 Abs. 2 des Zuschlaggesetes ermäßigt sich der Zuschlag 
auf 15 v. H. beim Vorhandensein von 3 Kindern unter 18 Jahren, 
77 10 „ 77 77 77 77 4 77 7½7 18 77 * 
77 77 ?7 77 77 7 5 77 77 18 77 
Sind 6 oder mehr Kinder unter 18 Jahren vorhanden, so ist ein Zuschlag nicht 
zie entrichten. Diese Vergünstigung kommt nur Steuerpflichtigen zugute, 
deren Gesamtvermögen nach dem Stande vom 31. Dezember 1916 einhundert- 
tausend Mark nicht übersteigt. Maßgebend ist hiernach das nach den Vor- 
schriften des Besitzsteuergesetzes ermittelte Endvermögen und zwar das ab- 
gerundete Endvermögen. Die Ermäßigung oder der Wegfall des Zuschlags 
tritt ferner nur auf Antrag ein. Der Anspruch auf Ermäßigung des Zuschlags 
oder auf Befreiung vom Zuschlag entfällt, wenn der Antrag nicht spätestens 
binnen einem Monat nach Zustellung des Kriegssteuerbescheides (§ 2 Satz 1 des 
Zuschlaggesetzes) oder der nachträglichen Mitteilung (§ 2 Satz 2 des Zuschlag- 
gesetzes) bei dem für die Veranlagung der Kriegsabgabe und für die Festsetzung 
des Zuschlags zuständigen Besitzsteueramt gestellt wird. 
Wird der Antrag noch rechtzeitig, aber nach Zustellung des Kriegssteuer- 
bescheides oder der nachträglichen Mitteilung gestellt, so ist die Zuschlagsfest- 
setzung zu berichtigen; zu vergleichen § 71 der Besitzsteuer-Ausführungsbestim- 
mungen. 
Die Ermäßigung oder der Wegfall des Zuschlags gemäß § 1 Abs. 2 des 
Zuschlaggesetzes ist in der Bemerkungsspalte 18 der Kriegssteuerliste A unter 
Angabe der Kinderzahl zu vermerken. 
Für die Begünstigung des § 1 Abs. 2 des Zuschlaggesetzes sind maßgebend 
die Verhältnisse am 31. Dezember 1916 oder an dem gemäß § 12 des Kriegs- 
struergesetzes maßgebenden früheren Zeitpunkt. Es sind also, wenn der 31. De- 
zember 1916 als Stichtag maßgebend ist, die nach dem 31. Dezember 1916 ge- 
borenen Kinder, ebenso Kinder, die am 31. Dezember 1916 ihr 18. Lebens- 
johr vollendet haben, nicht mehr zu berücksichtigen, andererseits aber sind auch. 
solche Kinder zu berücksichtigen, die inzwischen, aber nach dem 31. Dezember 
1916, gestorben sind. Ist das Vermögen von Ehegatten zusammen zu rechnen, 
so sind nicht nur die gemeinsamen Kinder, sondern auch die Kinder eines jeden 
der beiden Ehegatten zu berücksichtigen.
	        
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