Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Ergänzungsband. (53a)

XVI  Alphabetisches  Reglster.

Selte
Der  auspsändende  Gerichtsvollzieher  handelt  in  rechtmäßiger
Ausübung,  wenn  das  vollstreckkare  Urthell  dem  Anwalt
des  Schuldners,  nicht  beelee  selbst  zugestellt  war  389

Wiederaufnahme:  Verschulden  im  Sune  bes  645  ber
Civ.-Proz.-Ordn.  im  Falle  des  §&  543  Ziff.  7b  daselbst.  319
Wiedereinsetzung  wegen  2—5#  Bescheidung  eines
Armenrechtsgesuches  .  308
tetterffnung  der  vorhondlung  wegen  neu  ende  2
Zeugen  .  .  .  ..  1
Wildschaben  s.  Ja  -

ab.
Wittwe:  Erbrecht  beru  armen  Witibodor  204

Beugen:  Unzulässigkeit  des  Zeugenbeweises  für  die  Thatsache
des  gegnerischen  Besitzes  der  zu  edirenden  Urkunde;  insbesondere
  bel  der  Reslitutionsklage  aus  #  643  Ziff.  I#  b  der
Civ.-Proz.-Ordn.  25
Jeugnißunfähigkelt  eines  Gesellschasters,  obgleich  sich  bie

klagende  offen  andelögesellschaft  im  Laufe  des  Rechtssircheo

  ausgelöst  hat  105
Die  Vernehmung  eines  Eendarmen  über  Mutheilungen

einer  von  ihm  befragten  Person,  welche  nachher  von  dem

Rechte  der  Zeugnißverweigerung  Gebrauch  macht,  ist

nicht  geletzwidrig.  —  Welche  Schlüsse  das  Gericht  aus

der  Zeugnißverweigerung  einer  Persen  zieht,  seet  in

seinem  Ermessen  109
Einreden  gegen  die  Sleubwüraigurt  von  Zeugen  Treb

t

124
unterhreibun  der  Feselung  der  Auosagen.  der  Zeugen
und  Sachverständigen.  (Civ.-Pr.-O.  8  147)=  207
Kann  die  Vernehmung  von  Zeugen  wegen  deren  Verhältnisses
  zu  einer  Parlet  abgelehnt  werden?)  210
Berücksichligung  einer  nicht  protokollirten  Augenensage
in  einer  späleren  Verhondlung;  Voraussetzungen  309
In  wie  weit  kann  der  Ciollrichter  den  Inhalt  von  Aussa  en
in  einem  Strasverfahren  vernommener  Zeugen  berück.
sichtigen?  .  310

Zeugnisse  von  Studirenden  s.  ursnenialshung.

Zinsen:  Verjährung  von  Jubikatein  .  81
Zinsensorderung  aus  §§  1,  32,  7  —5  Dalipfiichigesebes  .  261
Wi’’  des  reiktes  1  d.  348
üchtigung:  Die  Anwendung  gefährlicher  wro  schließt
ein  Züchligungerecht  begrifflich  aus.  —  Wer  die  Verpflegung
eines  schwachsinnigen  Kranken  übernommen  5½%  ist  deshalb
nicht  berechilgt,  den  Leidenden  zu  zü  383

chilgen
Zusamm  entreffe  n:  Bei  Idral=  Kongkurrhn  ist  nicht  baslenige
Gesetz  anzuwenben,  welches  in  concreto  zur  schwereren  Bestrasung
  führt,  sondern  dasjenige,  welches  an  sich  die
schwerere  Strase  androht  372
Wenn  eine  den  Höchstbelrag  der  ordentlichen  Gefammtgefängnißstrase
  (StG#.  #  74  Abs.  3)  übersteigende  Ein-