XVI Alphabetisches Reglster.
Selte
Der auspsändende Gerichtsvollzieher handelt in rechtmäßiger
Ausübung, wenn das vollstreckkare Urthell dem Anwalt
des Schuldners, nicht beelee selbst zugestellt war 389
Wiederaufnahme: Verschulden im Sune bes 645 ber
Civ.-Proz.-Ordn. im Falle des §& 543 Ziff. 7b daselbst. 319
Wiedereinsetzung wegen 2—5# Bescheidung eines
Armenrechtsgesuches . 308
tetterffnung der vorhondlung wegen neu ende 2
Zeugen . . . .. 1
Wildschaben s. Ja -
ab.
Wittwe: Erbrecht beru armen Witibodor 204
Beugen: Unzulässigkeit des Zeugenbeweises für die Thatsache
des gegnerischen Besitzes der zu edirenden Urkunde; insbesondere
bel der Reslitutionsklage aus # 643 Ziff. I# b der
Civ.-Proz.-Ordn. 25
Jeugnißunfähigkelt eines Gesellschasters, obgleich sich bie
klagende offen andelögesellschaft im Laufe des Rechtssircheo
ausgelöst hat 105
Die Vernehmung eines Eendarmen über Mutheilungen
einer von ihm befragten Person, welche nachher von dem
Rechte der Zeugnißverweigerung Gebrauch macht, ist
nicht geletzwidrig. — Welche Schlüsse das Gericht aus
der Zeugnißverweigerung einer Persen zieht, seet in
seinem Ermessen 109
Einreden gegen die Sleubwüraigurt von Zeugen Treb
t
124
unterhreibun der Feselung der Auosagen. der Zeugen
und Sachverständigen. (Civ.-Pr.-O. 8 147)= 207
Kann die Vernehmung von Zeugen wegen deren Verhältnisses
zu einer Parlet abgelehnt werden?) 210
Berücksichligung einer nicht protokollirten Augenensage
in einer späleren Verhondlung; Voraussetzungen 309
In wie weit kann der Ciollrichter den Inhalt von Aussa en
in einem Strasverfahren vernommener Zeugen berück.
sichtigen? . 310
Zeugnisse von Studirenden s. ursnenialshung.
Zinsen: Verjährung von Jubikatein . 81
Zinsensorderung aus §§ 1, 32, 7 —5 Dalipfiichigesebes . 261
Wi’’ des reiktes 1 d. 348
üchtigung: Die Anwendung gefährlicher wro schließt
ein Züchligungerecht begrifflich aus. — Wer die Verpflegung
eines schwachsinnigen Kranken übernommen 5½% ist deshalb
nicht berechilgt, den Leidenden zu zü 383
chilgen
Zusamm entreffe n: Bei Idral= Kongkurrhn ist nicht baslenige
Gesetz anzuwenben, welches in concreto zur schwereren Bestrasung
führt, sondern dasjenige, welches an sich die
schwerere Strase androht 372
Wenn eine den Höchstbelrag der ordentlichen Gefammtgefängnißstrase
(StG#. # 74 Abs. 3) übersteigende Ein-