Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 77. 1917. 545 
IIIv2. Nr. 56 918/2091. Nr. 883. Altona, den 4. Mai 1917. 
Entwendung von Saatgut von den Feldern. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ordne ich folgendes an: 
Wer bereits ausgesäte Kartoffeln oder sonstiges ausgelegtes Saatgut entwendet 
oder beschädigt wird, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen höhere Strafen verwirkt 
sind, auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre bestraft. « · 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu einer derartigen Straftat auf- 
fordert oder anreizt. « » 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 
1500 Mark erkannt werden. *4 , 
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung ersucht. 
v. Falk. 
(64) Bekanntmachung vom 8. Mai 1917 zur Verordnung des Reichskanzlers vom 
30. März 1917 zur Herstellung von fettarmem Käse. 
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichskanzlers über Herstellung von 
von fettarmem Hartkäse vom 30. März 1917 — RGl. S. 297 — wird be- 
stimmt: 
Für das Gebiet des Großherzogtums wird die Herstellung von 
Hartkäse nach Tilsiter und Elbinger Art, Wilstermarschkäse, Käse nach 
Holländer Art (Gouda-, Edamer-Käse) und anderem Hartkäse mit 
einem Fettgehalte von weniger als 10 vom Hundert der Trockenmasse 
gestattet. 
Schwerin, den 8. Mai 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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