tNr. 77. 1917. 547
1.
& 7 erhält folgende Fassung:
8 7.
Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände.
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände unterliegen, unbeschadet
aller bisher erstatteten Meldungen, der Meldepflicht durch den Besitzer. Sie werden
durch besondere an den Besitzer gerichtete Anordnungen oder durch öffentliche Bekannt-
machungen enteignet werden. Sobald ihre Enteignung angeordnet ist, sind sie, soweit
erforderlich, auszubauen und an die Sammelstellen abzuliefern.
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der in der Enteignungsanord-
nung vorgeschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten der Ablieferungspflich-
tigen zwangsweise abgeholt werden.
II.
§5 19 erhält folgende Fassung:
§5 9.
Übernahmepreis.
Der von den beauftragten Behörden zu zahlende Übernahmepreis wird auf
12,00 -: für jedes Kilogramm Aluminium ohne Beschläge 9 und
9,60 “ für jedes Kilogramm Aluminium mit Beschlägen“
festgesetzt.
Diese Übernahmepreise enthalten den Gegenwert für die abgelieferten Gegen-
stände einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie Ausbau
und Ablieferung bei der Sammelstelle. Ablieferer, die mit den vorbezeichneten Über-
nahmepreisen nicht einverstanden sind, haben dies sogleich bei der Ablieferung zu er-
klären. In Fällen, in denen eine gütliche Einigung über den Übernahmepreis nicht
erzielt ist, wird dieser gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 auf Antrag durch das Reichsschiedsgericht für
Kriegswirtschaft, Berlin W. 10, Viktoriastraße 34, endgültig festgesetzt. Ablieferer,
welche die in § 9 der alten Fassung genannten Übernahmepreise von 7 “ für jedes kg
Aluminium ohne Beschläge und von 5,60 -¾ für jedes kg Aluminium mit Beschlägen
bereits erhalten haben, können bei der beauftragten Behörde die Nachzahlung des
Unterschiedes zwischen den neuen Übernahmepreisen und den bereits gezahlten bean-
spruchen. In den Fällen, in denen diese Ablieferer bereits einen Antrag auf Festsetzung
des Übernahmepreises an das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft gerichtet haben,
können sie, falls sie nunmehr mit den neuen Übernahmepreisen einverstanden sind, den
Antrag beim Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft zurückziehen und die Quittung
gegen einen Anerkenntnisschein mit den höheren Übernahmepreisen austauschen. Die
Annahme des Anerkenntnisscheines schließt auf alle Fälle die weitere Inanspruchnahme
des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft aus.
*) Unter Beschlägen sind Ringe, Stiele, Griffe und Versteifungen aus ande Material
als Aluminlum verstanden. Das Entfernen der Beschläge vor der Wmie“ss ist gestarlet. ateriallen