Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

554 Nr. 78. 1917.- 
4. Den Behörden wird ein nachdrückliches Einschreiten gegei jede Verfehlung 
der im Lande zurückgehaltenen Russen zur besonderen Pflicht gemacht. 
Der stellvertr. kommandierende General. 
gez. v. Roehl, 
General der Artillerie. 
IIIR. Nr. 4779/325. Altona, den 18. Januar 1915. 
Abreise der Russen. 
1. Die Heimreise der Russen, und zwar auch die der nicht im wehrpflichtigen 
Alter stehenden, sowie der Frauen und Kinder über die preußisch-polnische Grenze ist 
bis auf weiteres verboten. 
2. Russische Arbeiter, sowie deren Angehörige, die sich ohne Erlaubnis der Orts- 
polizeibehörde in den Besitz von Eisenbahnfahrkarten setzen, oder die es unternehmen, 
sich ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde in den asl von Eisenbahnfahrkarten zu 
setzen, werden gemäß § 9 b des Gesetzes, betreffend den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft auch denjenigen, der den russischen Arbeitern befoe 
deren Angehörigen zu der Begehung des obigen Vergehens wissentlich durch Rat oder 
Tat Hilfe geleistet hat. 
v. Roehl.
	        
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