Nr. 79. 5 5
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 15. Mai 1917.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Eingemeindung der Dorfschaft Görries
zur Haupt- und Residenzstadt Schwerin. (2) Bekanntmachung, betreffend
die aberwachung der Fischerfahrzeuge an der Küste Mecklenburgs.
(3) Bekanntmachung, betreffend Herstellung und Verbreitung von Druck-
schriften. (4) Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht
und Hoöchstpreise von Steinkohlenteerpech. (5) Bekanntmachung, betresffend
Bestandserhebung von Weiden, Weidenstöcken, Weidenschienen und Weiden=
rinden. (6) Bekanntmachung, betreffend Destillationsapparate aus Kupfer
und Kupferlegierungen. (7) Bekanntmachung, betreffend Allodiffzierung
des Lehngutes Cambs, A. Schwerin.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 8. Mai 1917, betreffend Eingemeindung der Dorsschaft
Görries zur Haupt= und Residenzstadt Schwerin.
Der zwischen dem Landdrost von Blücher zu Schwerin einerseits als Beauf-
tragten der Großherzoglichen Ministerien der Finanzen, Abteilung für Domänen
und Forsten, und des Innern, sowie dem Magistrat der Haupt= und Residenz-
stadt Schwerin andererseits unter dem 24. April 1917 abgeschlossene
Vertrag
über die Eingemeindung der Dorfschaft Görries, Domanialamts
Schwerin, zur Haupt= und Residenzstadt Schwerin
ist unter dem heutigen Tage landesbherrlich bestätigt worden.
Schwerin, den 8. Mai 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern.
L. v. Meerheimb. 116