Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

558 Nr. 79. 1917. 
1 d. Nr. 24 421. Nr. 884. Altona, den 4. Mai 1917. 
verordnung, 
betreffend Herstellung und Verbreitung von Druckschriften. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Bezirk des 
IX. Armeekorps: " 
1. 
Die Herstellung einer Druckschrift ohne die in § 6 des Reichsgesetzes über die 
Presse vom 7. Mai 1874 vorgeschriebenen Vermerke der Namen und Wohnorte des 
Druckers und des Verlegers oder Herausgebers ist verboten. 
g 3. 
Ferner ist verboten, Druckschriften ohne die genannten Vermerke auf irgendeine 
Weise, sei es als Bote, Zettelverteiler, Kolporteur oder sonstwie zu verbreiten. 
8 3. 
Flugblätter und Flugschriften politischen Inhalts dürfen erst hergestellt oder ver- 
breitet werden, wenn sie von dem stellv. Generalkommando für den Korpsbezirk bezw. 
von den Garnisonkommandos für ihren Bezirk schriftlich genehmigt sind. 
Schriften politischen Inhalts sind namentlich Schriften, in welchen in irgend- 
einer Form für die Friedensbewegung eine Werbetätigkeit ausgeübt wird, ferner solche, 
in denen die zur Durchführung der Kriegszwecke und der Ernährung des deutschen 
Volkes getroffenen Maßnahmen einer Kritik unterzogen werden. 
* 4. 
Wer im Falle des § 3 die Vervielfältigung oder Verbreitung einer Schrift über- 
nimmt, hat sich vorher die schriftliche Genehmigung des stellv. Generalkommandos bezw. 
des zuständigen Garnisonkommandos vorlegen zu lassen. 
* 5. 
Von der Vorschrift des § 3 sind ausgenommen: 
a) Extrablätter. 
Für diese verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften. 
b) Druckschriften, die von einer Behörde oder auf Ersuchen einer Behörde ver- 
breitet werden. 
D) Periodische Druckschriften im Sinne von § 7 des Reichsgesetzes über die 
Presse vom 7. Mai 1874. 
*s 6. 
Die vorstehenden Anordnungen treten unter Aufhebung der unterm 18. November 
1916 erlassenen Verordnung, betreffend Flugblätter und Flugschriften, sofort in Kratt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.