562 Nr. 79. 1917.
auch wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung höhere Preise vereinbart
waren.
*5.
Berarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung oder Verwendung der beschlag-
nahmten Gegenstände erlaubt
a) zur Brikettierung von Kohlen, Koks und Erzen,
b) zur Herstellung von Elektroden,
cr) in Geschoßfabriken zur Herstellung von Geschossen,
3 in dem vom Reichs-Marine-Amt angeordneten und den in Frage kom-
menden Pecherzeugern bekannten Umfange,
e.) zur Herstellung von Klebe-, Tränkungs= und Streichmasse für die Dach-
pappenindustrie, jedoch nur mit Genehmigung der Kriegsausgleichstelle far
Dachpappenteer G. m. b. H., Berlin W. 35, Potsdamer Straße 118 ,
#) für sonstige Zwecke, sofern ein Freigabeschein (5 48) erteilt worden ist.
8 6.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (& 1) unterliegen, sofern
sie sich länger als 2 Monate im Besitz ein und desselben Meldepflichtigen (§ 7) befinden,
einer Meldepflicht an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums.
8 7.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
a) alle Personen, welche Gegenstände der im 8 1 bezeichneten Art im Gewahr-
sam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes
wegen kaufen oder verkaufen;
b) gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt
oder verarbeitet werden;
c) Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
8 8B.
Meldefrist und Meldestelle.
Die Meldungen sind innerhalb einer Woche, nachdem die Vorräte meldepflichtig
geworden sind, an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W. 9, Köthener
Straße 1—4, einzusenden.
89.
Höchstpreise und Zahlungsbedingungen.
Für die in § 1 bezeichneten Gegenstände dürfen höhere Preise als 7-¾ für 100 kg
frei Waggon Verladestation, in Schollen lose verladen, einschließlich Umsatzstempel,