Kap. XIX. Die gallischen Kelten. 151
Andererseits ist die Verwandtschaft von Stämmen ausdrücklich
bekundet, und sie prägt sich in gemeinsamen Institutionen
aus. Die benachbarten Senonen und Parisier bildeten noch in
der Generation vor Caesar eine Civitas, civitatem conjunxerunt,
VI 3. Die benachbarten Suessionen und Remer waren Freunde
und Blutsverwandte, lebten nach demselben Recht und hatten
Einen Herzog und Einen Magistrat, bis das Verhältnis zu Rom
im Jahr 57 zu ihrer Trennung führte; fratres consanguineosque,
qui eodem jure et legibus utantur, unum imperium unumque
magistratum habeant. Wie ist aber damit zu vereinigen, dass,
wie gleichzeitig berichtet wird, die Remer in Öligarchie und die
Suessionen im Königtum des Galba leben? II 3, 4. Siehe Kapitel
XXTI, die Stammfürsten. Häduer und Ambarrer (vielleicht ein
früherer Gau jener) waren einander blutsverwandt und diese
standen in der Klientel der Häduer, necessarii et consanguinei,
111. (Hier sei auch in entgegengesetztem Sinn der durch Caesar
geschaffenen Zugehörigkeit der Bojer zu den Häduern gedacht.
Er teilte sie nach dem helvetischen Krieg von 58 den Häduern
zu; sie wurden von diesen gegen Tribut mit Land ausgestattet
und nach dem Kriege von 52 wegen ihrer Romtreue von der
Zinspflicht befreit und zu gleichem Recht und gleicher Freiheit
aufgenommen, I 23; VII 9, 10; Mommsen III 599).