Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Kap.  XIX.  Die  gallischen  Kelten.  151

Andererseits  ist  die  Verwandtschaft  von  Stämmen  ausdrücklich
  bekundet,  und  sie  prägt  sich  in  gemeinsamen  Institutionen
aus.  Die  benachbarten  Senonen  und  Parisier  bildeten  noch  in
der  Generation  vor  Caesar  eine  Civitas,  civitatem  conjunxerunt,
VI  3.  Die  benachbarten  Suessionen  und  Remer  waren  Freunde
und  Blutsverwandte,  lebten  nach  demselben  Recht  und  hatten
Einen  Herzog  und  Einen  Magistrat,  bis  das  Verhältnis  zu  Rom
im  Jahr  57  zu  ihrer  Trennung  führte;  fratres  consanguineosque,
qui  eodem  jure  et  legibus  utantur,  unum  imperium  unumque
magistratum  habeant.  Wie  ist  aber  damit  zu  vereinigen,  dass,
wie  gleichzeitig  berichtet  wird,  die  Remer  in  Öligarchie  und  die
Suessionen  im  Königtum  des  Galba  leben?  II  3,  4.  Siehe  Kapitel
XXTI,  die  Stammfürsten.  Häduer  und  Ambarrer  (vielleicht  ein
früherer  Gau  jener)  waren  einander  blutsverwandt  und  diese
standen  in  der  Klientel  der  Häduer,  necessarii  et  consanguinei,
111.  (Hier  sei  auch  in  entgegengesetztem  Sinn  der  durch  Caesar
geschaffenen  Zugehörigkeit  der  Bojer  zu  den  Häduern  gedacht.
Er  teilte  sie  nach  dem  helvetischen  Krieg  von  58  den  Häduern
zu;  sie  wurden  von  diesen  gegen  Tribut  mit  Land  ausgestattet
und  nach  dem  Kriege  von  52  wegen  ihrer  Romtreue  von  der
Zinspflicht  befreit  und  zu  gleichem  Recht  und  gleicher  Freiheit
aufgenommen,  I  23;  VII  9,  10;  Mommsen  III  599).