Ar. 89. 617
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 30 Mai 1917.
Inhalt.
II Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Paßersatz.
(1) Bekanntmachung vom 29. Mai 1917, betreffend Paßersatz.
Es wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß das stellvertretende
Generalkommando des IX. Armeekorps über den Paßersatz folgende Bestimmun-
gen erlassen hat:
Abw. Nr. 11.099. Nr. 1022. Altona, den 23. Mai 1917.
Bekanntmachung, betreffend Paßerfatz.
Auf Grund des §& 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 in Verbindung mit Ziff. 9 Abs. 2 der Ausführungs-Vorschriften zu der Verord-
nung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht vom 24. Juni 1916 (RGl.
S. 601 ff.) wird für den Bereich des IX. Armeekorps folgendes angeordnet:
1. Als Paßersatz für den Grenzübertritt oder den Aufenthalt im Reichsgebiet
— Ziff.9 Abs. 2 der Ausführungs-Vorschriften zur Paßverordnung — wird
vom 1. Juni 1917 ab nur noch der Personalausweis nach dem Muster in
der Reichskanzler-Bekanntmachung vom 24. Juni 1916 auf Seite 609 des
R#l. 1916 ausgestellt. Die Paßbehörden werden zur Ausstellung dieser
Personalausweise ermächtigt.
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