628 Nr. 91. 1917.
Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (R#Bl. S. 339) in der Fassung
vom 17. Dezember 1914 (Rcl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über
die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915, 23. März 19106
und 22. März 1917 (RGBl. 1915 S. 25 und 603, 1916 S. 183, 1917 S. 253) zur allge-
meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der
Anmerkung') abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allge-
meinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handels-
gewerbes gemäß der Bekanntmachung ur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
Handel vom 23. September 1915 (REl. S. 603) untersagt werden.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
Alle rohen und eingearbeiteten Felle von zahmen und wilden Kaninchen
sowie von Hasen und Hauskatzen jeder Herkunft und in jedem Zustand,
soweit nicht bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ihre Zurichtung
zu Pelzwerk (Rauchwaren) erfolgt ist oder ihre Verarbeitung in Zu-
richtereien, Färbereien oder Haarschneidereien bereits begonnen hat.
Ausgenommen sind die Felle, die Eigentum der Kaiserlichen Marine
sind. « · «
§2.
Höchstpreife.
Für die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden Höchst-
preise festgesetzt. · -
) Mit, Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder
mit einer dieser Strafen wird bestraft:
wer die festgesetzten Löchstpresse überschreitet;
wer einen enderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchst-
preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (55 2, 3 des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört;
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für
die Hoöchstpreise seltze eyzt sind, nicht nachkommt;
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen
Beamten gegenüber verheimlicht;
wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim-
mungen zuwiderhandelt. —
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens
auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis ũberschritten worden ist, ober
in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetra behntausen
Mark, so ist auf res zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrase bis auf die
Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.
Bei Zuwiderhandlungen gepen Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden,
daß die Verurteilung auf osten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben
Gefängnisstrafe auf Verlust der vrgeulischen brenrechte erkannt werden.
Neben der Strafe kann auf Einfiehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, erkannt werden, ohne Unterschled, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
P .