Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

638 Nr. 92. 1917. 
III. 
Zu 8 5. Die Höchstpreise sind Erzeugerhöchstpreise, sie gelten beim Ver- 
kauf durch den Viehhalter (Landwirt oder Mäster). Jede Nebenabrede über 
Entschädigungen irgendwelcher Art, Schwanzgeld, Aufladeentschädigung und 
dergl., durch die der Höchstpreis umgangen werden soll, ist strafbar. 
IV. 
Zu § 6. Der Ankauf beim Viehhalter darf nur nach Lebendgewicht er- 
folgen. Ein Verkauf mehrerer Tiere derselben Viehgattung zu einem Einheits- 
preis-für 50 kg. Lebendgewicht und die gemeinsame Gewichtsfeststellung ist nur 
insoweit: zulässig, alstes sich um Tiere gleichen Schlachtwerts — und gleicher 
Gewichtsklassen handelt. — 
Für die Bestimmung darüber, ob die Wägung am Standorte der Tiere, 
an der Verladestelle oder nach den örtlichen Bedürfnissen an anderer Stelle 
stattzufinden hat, ist die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin zu- 
ständig. Die Feststellung des zu bezahlenden Lebendgewichts hat „nüchtern 
gewogen“ zu erfolgen. Nähere Bestimmung darüber, was als „nüchtern ge- 
wogen“ zu gelten hat, trifft die Landesbehörde für Volksernährung. Hierbei 
ist, soweit die Tiere nicht vor ihrer Verwiegung 12 Stunden futterfrei sind, 
oder bis zur Wage einen Beförderungsweg von mindestens 5 km zurückgelegt 
haben, zu bestimmen, welcher Gewichtsabzug bei gefüttert gewogenen Tieren — 
mindestens jedoch 5 v. H. — zu machen ist. 
Die Regelung im Sinne des Absayes 2 Satz 2 des 8 6 der Verordnung er- 
folgt durch die Landesbehörde für Volksernährung. 
V. 
Zu § 7. Die Festsetzungen (Abs. 1 und 2 des § 7 der Verordnung) können 
anstatt durch die Gemeinden durch deren Vorstand erfolgen. Als nach § 7 
Abs. 4 der Verordnung zuständige Behörde wird die Landesbehörde für Volks- 
ernährung zu Schwerin bestimmt. 
VI. 
Zu § 10. Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet 
einen Kommunalverband. Die §§ 5—11, 12 Absatz 1, 13, 14 und 21 der 
Verordnung vom 29. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung 
vom 29. Juni 1916 über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 — 
Rbl. Nr. 118 — finden entsprechende Anwendung. Vorstand des Kommunal= 
verbandes ist die Kreisbehörde für Volkernährung.
	        
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