Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 92. 1917. 639 
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen; 
nach diesen bestimmt sich auch, wer als Gemeindeoorstand anzusehen ist. Als 
Gemeinden gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit. 
VII. 
u § 12. Zuständige Behörde im Sinne des § 12 Abs. 1 der Verord- 
nung ist die Ortsobrigkeit, abgesehen vom ritterschaftlichen Gebiet, in welchem 
die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks 
des Kommunalverbandes — vgl. § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Juli 
1916, Rbl. Nr. 118 — obliegen. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 12 Abs. 3 der Verordnung 
ist die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin. 
Schwerin, den 30. Mai 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.