Nr. 99. 1917. 687
Innerhalb einer Woche sind ferner zu melden meldepflichtige Gegenstände, die
erst nach dem 15. Juni 1917 in Besitz, Gewahrsam oder Zollaufsicht einer nach . 6
meldepflichtigen Person gelangen, oder durch Aufhören einer auf § 5 beruhenden Aus-
nahme oder durch, Fertigstellung meldepflichtig werden.
Jede Veränderung des Gewahrsams oder der Eigentumsverhältnisse von melde-
pflichtigen Gegenständen (Zulässigkeit siehe 8 3) ist von demjenigen, der bisher für den
Gegenstand meldepflichtig war, auf besonderem Vordruck (Bestandsveränderungsnach
weis) dem Waffen= und Munitions-Beschaffungs-Amt zu melden. Die hierzu erforder-
lichen Vordrucke sind in gleicher Weise wie die Meldekarten anzufordern (§ 8)
58.
Art der Meldung. .
Die Meldung hat für jeden Gegenstand auf besonderer Meldekarte in zweifacher
Ausfertigung zu erfolgen. Für die Meldung sind die amtlichen Vordrucke zu benutzen,
die vom Waffen= und Munitions-Beschaffungs-Amt sowie von den zuständigen Ma-
schinenausgleichsstellen auf Anforderung übersandt werden.
Es sind 6 Arten von Meldekarten vorhanden mit den Kennbuchstaben
für Gleichstrommaschinen (Motoren und Generatoren),
für Wechsel (Drehstrom-) Motoren,
C für Wechsel (Drehstrom-) Generatoren,
D für Motorgeneratoren und Umformer,
E für Transformatoren,
Ffür Apparate.
Beim Anfordern der Meldekarten ist die gewünschte Gattung nach Kennbuchstaben
und die erforderliche Anzahl zu bezeichnen.
Die Meldekarten dürfen zu anderen Mitteilungen nicht benutzt werden. Von
der erstatteten Meldung ist eine dritte Aussertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von
dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten und aufzubewahren.
§5 9.
Enteignung.
Es muß damit gerechnet werden, daß die von der Bekanntmachung betroffenen
Gegenstände (§ 1) im Bedarfsfalle enteignet werden, falls ein vom Waffen- und Mb-
nitions-Beschaffungs-Amt zuvor anempfohlener freiwilliger Verkauf oder eine der-
artige Vermietung nicht innerhalb 8 Tagen zustandekommt.
Kommt im Falle der Enteignung eine Einigung bezüglich des Ubernahmepreises
nict zustande, so entscheidet das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin W. 10,
Viktoriastraße 34.