Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 99. 1917. 687 
Innerhalb einer Woche sind ferner zu melden meldepflichtige Gegenstände, die 
erst nach dem 15. Juni 1917 in Besitz, Gewahrsam oder Zollaufsicht einer nach . 6 
meldepflichtigen Person gelangen, oder durch Aufhören einer auf § 5 beruhenden Aus- 
nahme oder durch, Fertigstellung meldepflichtig werden. 
Jede Veränderung des Gewahrsams oder der Eigentumsverhältnisse von melde- 
pflichtigen Gegenständen (Zulässigkeit siehe 8 3) ist von demjenigen, der bisher für den 
Gegenstand meldepflichtig war, auf besonderem Vordruck (Bestandsveränderungsnach 
weis) dem Waffen= und Munitions-Beschaffungs-Amt zu melden. Die hierzu erforder- 
lichen Vordrucke sind in gleicher Weise wie die Meldekarten anzufordern (§ 8) 
58. 
Art der Meldung. . 
Die Meldung hat für jeden Gegenstand auf besonderer Meldekarte in zweifacher 
Ausfertigung zu erfolgen. Für die Meldung sind die amtlichen Vordrucke zu benutzen, 
die vom Waffen= und Munitions-Beschaffungs-Amt sowie von den zuständigen Ma- 
schinenausgleichsstellen auf Anforderung übersandt werden. 
Es sind 6 Arten von Meldekarten vorhanden mit den Kennbuchstaben 
für Gleichstrommaschinen (Motoren und Generatoren), 
für Wechsel (Drehstrom-) Motoren, 
C für Wechsel (Drehstrom-) Generatoren, 
D für Motorgeneratoren und Umformer, 
E für Transformatoren, 
Ffür Apparate. 
Beim Anfordern der Meldekarten ist die gewünschte Gattung nach Kennbuchstaben 
und die erforderliche Anzahl zu bezeichnen. 
Die Meldekarten dürfen zu anderen Mitteilungen nicht benutzt werden. Von 
der erstatteten Meldung ist eine dritte Aussertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von 
dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten und aufzubewahren. 
§5 9. 
Enteignung. 
Es muß damit gerechnet werden, daß die von der Bekanntmachung betroffenen 
Gegenstände (§ 1) im Bedarfsfalle enteignet werden, falls ein vom Waffen- und Mb- 
nitions-Beschaffungs-Amt zuvor anempfohlener freiwilliger Verkauf oder eine der- 
artige Vermietung nicht innerhalb 8 Tagen zustandekommt. 
Kommt im Falle der Enteignung eine Einigung bezüglich des Ubernahmepreises 
nict zustande, so entscheidet das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin W. 10, 
Viktoriastraße 34.
	        
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