Nr. 100. 1917. 695
(2) Bekanntmachung vom 12. Juni 1917, betreffend Verbot der Herstellung von
Kuchen in Betrieben, in welchen Brot bereitet wird.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für. Volksernährung zu
Schwerin vom 8. Juni 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht
Schwerin, den 12. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 12 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungs-
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September'/4. November 1915 — Rbl.
S. 607 und 728 — ordnet die Landesbehörde für Volksernährung an:
J.
Das Herstellen von Kuchen und Backwaren, welche ohne Karten verabfolgt werden
Rsen in Betrieben, in denen Brot und anderes kartenpflichtige Gebäck hergestellt wird,
ist verboten. - -·-
II.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu 1500 Mark bestraft.
III.
Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft.
Schwerin, den 8. Juni 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.
(3) Bekanntmachung vom 13. Juni 1917, betreffend Web-, Wirk., Strick= und
Schuhwaren.
Das Ministerium bringt nachfolgend eine Bekanntmachung der Reichs-
bekleidungsstelle zur allgemeinen Kenntnis. Zur Ausführung dieser Bekannt-
machung wird bestimmt:
Zuständige Stelle im Sinne des § 9 der nachstehend abgedruckten Bekannt-
machung der Reichsbekleidungsstelle ist bei Betrieben, die der Gewerbeaufsicht
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