698 Nr. 100. 1917.
nung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom
10-Juni 1916 (0 Bl. S. 1420
23. Dezember 1916 — «
Gelingt es dem Antragsteller nicht, sich die Gegenstände auf diesem Wege zu ver-
hhafen, so hat er den Bezugsschein an die Reichsbekleidungsstelle Abteilung H, mit
im Antrage auf Lieferung der betreffenden Stoffe einzureichen, worauf von dieser
die Lieferung gegen vorherige Barzahlung, soweit die Stoffe bei ihr vorhanden sind
oder beschafft werden können, in die Wege geleitet wird.
Bezüglich der aus Papiergewebe herzustellenden Waren bleibt besondere Bekannt-
gabe der Bezugsquellen vorbehalten. . «
§8.
Die besondere Berufsbekleidung darf nur innerhalb des Betriebes getragen werden.
Die von der Reichsbekleidungsstelle bezogenen Gegenstände sind auf deren Er-
sordern von den Betrieben zu verwalten.
6 Die Betriebsunternehmer haben streng darauf zu halten, daß mit diesen Gegen-
ständen tunlichst sparsam umgegangen wird, und darauf zu achten, daß für den Betrieb
nicht mehr brauchbare Gegenstände, soweit sie aus Faserstoffen bestehen, nicht beseitigt
oder vernichtet, sondern an die Annahmestellen des zuständigen Kommunalverbandes
für getragene Kleidungs= und Wäschestücke oder, soweit es s um nicht wiederherstell-
are Kleidungsstücke handelt, an die vom Kriegsamt (Kriegs-Rohstoff-Abteilung) beauf-
tragten Lumpensortierungsbetriebe abgeliefert werden.
5# 9.
Die Landeszentralbehörden werden diejenigen Stellen bestimmen, die die An-
träge= der Betriebsunternehmer (siehe § 6) zu begutachten und die Aufsicht über die be-
sondere Berufskleidung, sowie über die Massenquartiere in bezug auf die Instandhaltung
des Unterkunftsbedarfs auszuüben haben.
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich außerdem vor, die Befolgung der Vor-
schriften des § 8 durch eigene Beauftragte zu überwachen.
II. Versorgung der Hilfsdienstpflichtigen.
5 100.
Auf diejenigen Hilfsdienstpflichtigen, die in der Kriegswirtschaft beschäftigt sind
finden die §§ 1—9 dieser Bekanntmachung Anwendung.
W 111.
Die Reichsbekleidungsstelle versorgt die in den besetzten Gebieten bei Truppen-
teilen und militärischen Behörden beschäftigten Hilfsdienstpflichtigen mit dem nötigen
Bedarf an Kleidungsstücken, soweit solche aus Web-, Wirk= und Strickwaren bestehen,
und an Schuhwaren, dagegen nicht mit dem Unterkunftsbedarf.