Nr. 100. 1917. 699
Auf das Verfahren findet der Erlaß des Kriegsministeriums vom 2. November
1916 h M. Nr. 2 1 K. R. A. ahndes nrirgom ahlen S. 478) Anwendung,
mit der Abänderung, daß die Notwendigkeit der Anschaffung von derjenigen Dienststelle
bescheinigt wird, bei der der Hilfsdienstpflichtige beschäftigt wird, und daß diese Dienst-
stellen die Bezugsscheine gesammelt zum 1. und 15. eines jeden Monats der Etappen-
inspertion zur weiteren Erledigung im Einvernehmen mit der Reichsbekleidungsstelle
zuleiten. «-
Die bürgerlichen Bezugsschein-Ausfertigungsstellen haben hiernach für die unter
asad 1 genannten Hilfsdienstpflichtigen Bezugsscheine für den baselbst angegebenen
Bedarf nicht mehr auszustellen.
III. Von der Reichsbekleidungsstelle nicht zu Versorgende.
*5 12.
Die nicht unter §§ 10 und 11 fallenden Hilfsdienstpflichtigen unterliegen den Be-
stimmungen, die für die sonstige bürgerliche Bevölkerung gelten.
Dasselbe gilt von den in der Kriegswirtschaft tätigen Hilfsdienstpflichtigen, soweit
es sich nicht um die Versorgung mit der zur Ausübung ihres Berufs erforderlichen be-
sonderen Berufskleidung (§ 1) oder um Unterkunftsbedarf (5 4) handelt.
Berlin, den 27. März 1917.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.