Ar. 101. ror
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 19. Juni 1917.
Inhalt.
I Slbteillung. (1) Bekanntmachung, betreffend Verwendung des furrogathaltigen
Mecklenburgischen Wappenpapiers aus der Papierfabrik von F. Schoeller
und Bausch in Neu Kaliß durch die Behörden. (2) Bekanntmachung,
betreffend Anordnung der Reichsstelle für Speisefette über die Zulassung
von Wasserstoffsuperoxyd zur Frischerhaltung von Vollmilch.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 14. Juni 1917, betreffend Verwendung des surrogat-
haltigen Mecklenburgischen Wappenpapiers aus der Papierfabrik von
F. Schoeller und Bausch in Neu Kaliß durch die Behörden.
Die Papierfabrik liefert bis auf weiteres das in der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1914 — Rbl. Nr. 46 — aufgeführte Schreibpapier
Normal Za der Sorten 11, 11X, 12, 12a, 13 und 13M entsprechend der
Festigkeitsklasse 3 und der Stoffklasse III (Papiere von beliebiger Stoff-
zusammensetzung, jedoch unter Ausschluß von verholzten Fasern.) Das Schreib-
papier dieser Sorten wird eine gelbliche, etwas ins Graue spielende Färbung
haben und mit dem Wasserzeichen „K Normal 3a“ versehen sein. Die in der
Bekanntmachung vom 21. Juni 1916 — Amtl. Beil. Nr. 47 zum Rbl. —
festgesetzten Preise bleiben auch weiter von Bestand.
146