Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

720 Nr. 102. 1917. 
6 9. 
Durchführung der Bekanntmachung. 
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden dieselben Kommunal= 
verbände beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung M. 1/10. 16. 
K. R.A. vom 1. Oktober 1916, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteig- 
nung von Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von 
anderen Zinngegenständen übertragen worden ist. Diese erlassen auch die Ausführungs- 
bestimmungen hinsichtlich der Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände. 
§ 10. 
Anfragen und Anträge 
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind 
an die beauftragten Kommunalbehörden zu richten und mit der Bezeichnung „Betrifft 
Einrichtungsgegenstände“ zu versehen und dürfen andere Angelegenheiten nicht behandeln. 
Altona, den 20. Juni 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
(4) Bekanntmachung vom 20. Juni 1917 zur Ergänzung der Bekanntmachung 
vom 20. d. Mts., betreffend Beschlagnahme und freiwillige Ablieferung von Ein- 
richtungsgegenständen aus Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß, 
Tombak, Bronze) — Röbl. Nr. 102 —. · 
Die Durchführung der Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden Ge- 
neralkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 20. d. Mts., betreffend 
Beschlagnahme und freiwillige Ablieferung von Einrichtungsgegenständen aus 
Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß, Tombak, Bronze) erfolgt durch 
die Kreisbehörden für Volksernährung. 
Schwerin, den 20. Juni 1917. 
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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