Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

724 Nr. 102. 1917. 
Bekanntmachung. 
Die gemäß § 5 der Lieferungsverträge der Reichsstelle für Gemüse und Obst über 
Frühgemüse eingesetzte Preiskommission hat mit Ermächtigung der Reichsstelle für 
Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, für das Gebiet des Großhherzogtums folgende 
Erzeugerpreise festgesetzt: 
Spargel 
1. für die Zeit bis zum 25. Mai: 
unsortiert . .. . . . 48 Pf. für das Pfund 
Sorte I... 84 ½ u „ % 
Sorte II und r-n. 57 „ „ „ „ 
Suppenspargel 24„ „ „ « 
2. vom 26. Mai bis zum 5. duni. « 
unsorttert... ..44Pf.fürdast1-nd 
Sokth.. ..-.77 « « « « 
Sorte II und *- 53 „ „ „ „ 
Suppensparlgel 22 „ „ „ « 
3. vom 6. Juni ab: 
unsortiert .40 Pf. für das Pfund 
Sorte I. .. 70 »s» « «-"- 
Sorte II und r-m. 48 *' „4 « „ 
Suppensparglgel 20 „ „ „ « 
Sptnat...........17«»» « 
Rhabarber .... .... 9 * „½ « « 
Nachdem von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, die 
ihr gemäß § 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 
3. April 1917 zustehenden Befugnisse gemäß § 7 Abs. 5 a. a. O. auf die Landesbehörde 
für Volksernährung gübertragen sind, hat diese folgende Großhandelspreise (für die 
Veräußerung durch Großhändler an andere Händler) und Kleinhandelspreise (für die 
Veräußerung durch Kleinhändler an Verbraucher) festgesetzt: 
Spargel: Großhandelspreis 
unsortirt 45 Pf. für das Pfund 
Sorte 1I . 80 „ „ „ „ 
Sorte II und iI. 55 „ „ „ „ 
Suppensparlgel 22 „ „ „ » 
Kleinhandelspreis 
unsortiert... . . . 6v0Pf. für das Pfund 
Sorte JI.. 105 „ „ „ 2 
Sorte II und Hl. 75 „ „ „ „ 
Suppenspargel.. 30 „ „ „ «
	        
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