Nr. 106. 1917. 745
verordnung,
betreffend die Sperrung des Flugplatzes Warnemünde und seiner nächsten Um-
gebung für den öffentlichen Verkehr während der Dauer des Krieges.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit verordne ich was folgt:
I. Das Sperrgebiet im allgemeinen.
Aus militärischen Gründen wird das nachstehend beschriebene Gebiet für den
öffentlichen Verkehr gesperrt. Die allgemein zulässigen Ausnahmen von dieser Sper=
rung werden gleichfalls durch diese Verordnung festgesetzt. Die Flugplatzleitung des
Flugplatzes Warnemünde darf außerdem Ausnahmen bewilligen und setzt die Bedin-
gungen dafür selbständig fest.
Gesperrt sind:
1. Der an der Landstraße Warnemünde—Markgrafenheide liegende Flug-
plat selbst;
l der Breitling mit sämtlichen in ihm liegenden Inseln;
das nördlich des Flugplatzes belegene Landgebiet einschließlich des Strandes
bis an die Wassergrenze, vom Neuen Strom nach Osten zu bis zur Höhe
bes auf der Landstraße Warnemünde—Markgrafenheide errichteten Schlag-
aumes;
. die Ostmole am Neuen Strom dergestalt, daß sie weder betreten noch an ihr
angelegt werden darf; ebenso das Ostufer des Neuen Stromes südlich der
Fähre bis an den Pinnengraben;
ein Küsten-Wasserstreifen von 300 Metern Breite, gerechnet von der
niedrigsten Wassergrenze, und zwar von der Ostmote am Neuen Strom
nach Osten bis zur Höhe des Rettungshauses.
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II. Erläuterungen zum Sperrgebiet-
1. Der Flugplatz ist durch die ihn abschließende Bretterplanke erkennbar.
2. Unter die Breitlingsperre fällt das gesamte buchtartig von der Unterwarnow
nach Osten ausholende Wasser= und Sumpfgebiet, östlich der Unterwarnow-Fahrrinne
von den Oldendorfer Tannen stromab gerechnet bis an den Pinnengraben einschließlich.
3. Von der Sperre ergriffen wird nicht nur das Bahngelände der elektrischen
Eisenbahn Warnemünde—Markgrafenheide, sowie das Wäldchen und der Strand, son-
dern auch die Landstraße selbst, auf welcher daher der öffentliche Verkehr nur soweit
gestattet ist, als es in dieser Verfügung ausdrücklich vorbehalten ist.
4. Die Sperrung der Ostmole und des Küsten-Wasserstreifens bis zum Rettungs-
hause gilt auch für einheimische Fischer und deren Fahrzeuge. -
5. Die Sperrung gilt ferner auch dann, wenn das Wassergebiet mit tragfähigem
Eise bedeckt ist.
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