746 Nr. 106 1917.
III. Ausübung der militärischen Aussicht.
Die Flugplatzleitung Warnemünde übt über das gesamte Sperrgebiet die mili-
tärische und im militärischen Interesse gebotene sicherheitspolizeiliche Aufsicht aus. Sie
bedient sich zu diesem Zwecke militärischer Wachen, Posten, Patrouillen und Läufer.
Sowohl den allgemeinen Anordnungen der Flugplatzleitung als den besonderen
Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten der militärischen Wachen, der Posten, Pa-
trouillen und Läufer ist, unbeschadet des Rechts der Zivilbevölkerung, elwaige Be-
schwerden beim Magistrat der Stadt Rostock geltend zu machen, auf dem Sperrgebiete
unbedingt Folge zu leisten. . -
DasmilitärischeAufsichtspersonalhatdasRechtunddiePflicht,dieSpet1-eunv
allezuSperr-undAussichtszweckcnerlassenenAnordnungenIeiuermilitärischenVors
gesetzten nötigenfalls mit Waffengewalt zur Durchführung zu bringen.
IV. Ausnahmen von der Sperre.
a) Auf dem Landgebiete.
1. Die Landstraße darf nur zum geschäftlichen Verkehr zwischen Warne-
münde und dem östlich des Schlagbaumes gelegenen Gebiete benutzt werden, und zwar
zu Fuß. Reiter und auf Gefährten irgend welcher Art sitzende Personen haben auf
Verlangen abzusteigen.
Jeder hat sich den an der Fähre und am Schlagbaum stehenden Posten gegenüber
über seine Persönlichkeit auszuweisen. Dieser Ausweis kann auch auf dem gesamten
Sperrgebiet jederzeit erneut verlangt werden. Wer keinen hinreichenden Ausweis besitzt,
wird zum Verkehr im Sperrgebiet nur nach Ermessen der Flugplatzlenung zugelassen.
Die Benutzung der Landstraße ist nur in Begleitung und unter Aussicht militä-
rischer Läufer gestattet, jedes Verlassen der Landstraße aber strengstens verboten.
Touristen oder andere nur zu Vergnügungs= oder Erholungszwecken wan-
dernde oder fahrende Personen sind von der Benutzung des abgesperrten Teiles der
Landstraße Warnemünde—Markgrafenheide ausgeschlossen und auf die elektrische Bahn
angewiesen. Weitere Ausnahmen bewilligt die Flugplatzleitung.
2. Die elektrische Bahn Warnemünde—Markgrafenheide hat, wie in den bis-
herigen Kriegsjahren ihren Fahrplan und sonstigen Betrieb nach den Anordnungen
und im Einverständnis mit der Flugplatzleitung einzurichten. Alle Fenster und Türen
müssen während der Fahrt geschlossen, die Türen und die nach Süden zu gehenden
Fenster undurchsehbar gehalten werden. Die Plattformen dürfen während der Fahrt
von Zivilpersonen oder Militärpersonen in Zivil nicht benutzt werden. Das Publikum
und das Bahnpersonal hat den Anordnungen der den Zügen beigegebenen militärischen
Posten sowie deren Vorgesetzten Gehorsam zu leisten. Wer sich nicht fügt, kann vor
und während der Fahrt von der weiteren Benutzung der Bahn ausgeschlossen werden.
Für die Zulassung zur Bahnbenutzung sowohl in Markgrafenheide wie in Warne-
münde ist wie bei der Landstraßenbenutzung Persönlichkeitsausweis erforderlich. Als
Ausweis für Zivilpersonen gelten die von den zuständigen Zivilbehörden des
Deutschen Reiches und seiner Einzelstaaten (Preußen, Mecklenburg usw.) oder ihrer Ge-
meinden ausgestellten, mit amtlich beglaubigter Photographie versehenen Ausweis-