Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 106. 1917. 7747 
papiere. Militärpersonen unterstehen auf dem gesamten Flugplatzt- und Sperr- 
gebiet der Befehlsgewalt der Flugplatzleitung, sowie den militärischen Wachen und 
Posten. 
3. Zur Erleichterung der Persönlichkeitsprüfung hat die Flugplatzleitung das 
Recht, schon auf der Fähre die Ausweise zu verlangen und alle sonstigen sachdienlichen 
Anordnungen zu treffen. Auch zu diesen Zwecken bedient sie sich ihrer Wachen, Posten, 
Patrouillen und Läufer, denen in solchen Fällen auch schon auf der Fähre das Recht 
und die Pflicht des Waffengebrauches zukommt. 
b) Auf dem Breitling. . 
Das Befahren des Breitlings sowie die Ausübung der Fischerei auf dem Breitling 
ist nur in der Zeit von ½ Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnen- 
untergang und zwar nur solchen Personen gestattet, welche 
1. einen von der Flugplatzleitung ausgestellten Erlaubnisschein besitzen, 
oder 
2. einen Ausweis des Rostocker Bruch= und Straßenfischeramts über ihre 
Fischereiberechtigung und ferner einen mit abgestempelter Photographie 
versehenen Persönlichkeitsausweis bei sich führen. 
Die Flugplatzleitung übt die Aufsicht über alle Fahrzeuge im Breitling-Sperr- 
gebiet durch militärisch bemannte Boote aus. Die Besatzungen dieser Boote haben die 
hleichen Rechte und Pflichten lauch des Waffengebrauchs) wie die Wachen und Posten 
am Lande. Ihrem Anrufe haben alle auf dem Breitling fahrenden Boote unbedingt 
Folge zu leisten und sich der Persönlichkeitskontrolle sowie den sonstigen Anordnungen 
der Bootsbesatzung, unbeschadet eines Rechts der Beschwerde beim Magistrat der Stadt 
Rostock, widerspruchslos zu unterwerfen. 
c) Auf und an der Ostmole und dem Östufer 
Das Anlegen an der Ostmole ist allen Fahrzeugen der Kaiserlichen Marine 
ohne weiteres gestattet; das Betreten der Mole jedoch sowie der Verkehr von der Mole 
über die Fähre unterliegt der Aufsicht der Flugplatzleitung. Das Gleiche gilt für das 
Ostufer des Neuen Stromes südlich der Fähre in Ausdehnung der Flugplatzplanke. 
Zivilfahrzeuge dürfen nur zur Verhütung von Gefahren für Personen oder 
Sachen das Ostufer und die Ostmole benutzen, also wenn starker Strom oder ungünstige 
Windverhältnisse es erfordern. In diesem Falle hat das Fahrzeug sich gegenüber dem 
Wachtpersonal des Flugplatzes über die Notwendigkeit zu rechtfertigen und nötigenfalls 
eine Entscheidung der Flugplatzleitung selbst herbeizuführen. 
4) Ausnahmen zum Befahren des gesperrten Küstenwasserstreifens und 
zum Betreten des Strandes zu Fischereizwecken kann die Flugplatzleitung bewilligen. 
  
V. Jagdausübung und dergleichen. 
Jede Art der Jagdausübung, auch das bloße Mitnehmen irgend welcher Waffen, 
ist auf dem gesperrten Land-, Wasser= und Sumpfgebiet auch solchen Personen, welche 
im übrigen die Erlaubnis zum Betreten oder Passieren des Sperrgebiets erhalten haben, 
nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Flugplatzleitung gestattet.
	        
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