748 Nr. 106. 1917.
» VI. Photographieren und dergleichen.
Das Photographieren, Malen, Zeichnen und Skizzieren des Flupplatzes, irgend
welcher Teile desselben oder des Sperrgebietes sowie der Fähre, der Flugzeuge, Flug-
heugteile u#w. ist nicht nur im Sperrgebiete, sondern auch außerhalb desselben strengstens
verboten.
Schon das bloße Mitnehmen photographischer Apparate aller Art auf das Sperr-
gebiet unterliegt der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Flugplatzleitung.
VII. Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, insonderheit
Ungehorsam gegen die dienstlichen Anordnungen der Flugplatzleitung sowie der Posten,
Patrouillen, Läufer und der Wachvorgesetzten (Wachhabende, Offizier vom Dienst,
Führer des Flugplatz-Wachkommandos) werden auf Grund des § 9b des Gesetzes vom
4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Geldstrafe bis zu
1500 Mark oder Haft bestraft.
Widerstandleistung gegen das Flugplatz-Wachpersonal wird als Widerstand gegen
die Staatsgewalt nach den allgemeinen Vorschriften des RStre#. verfolgt. Außerdem
setzt sich der Ungehorsam oder Widerstand Leistende der Gefahr sofortiger Anwendung
der Waffen, namentlich der Schußwaffen, aus. ·"«
Der stellv. kommandierende General IX. A.-K.
gez. v. Falck,
General der Infanterie.
(4) Bekanntmachung vom 22. Juni 1917, betreffend Verwendung von Mager-
milch zur Herstellung von Käse und Quark.
achstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 13. Juni 1917 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 22. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
" L. v. Meerheimb.
Auf Grund ihrer Bekanntmachung vom 17. April 1917, betreffend Lieferung von
Milch an Molkereien und von Butter an Sammelstellen — Rbl. Nr. 71 —, der Bundes-
ratsverordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916, der Bekanntmachung des Kriegs-
ernährungsamtes über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom
3. Oktober 1916, der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungs-