Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 106. 1917. 1749 
stelen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 bezw. 6. Juli 
1916 sowie der ergangenen Ausführungsbekanntmachungen erläßt die Landesbehörde 
fr Volksernährung folgende Bestimmungen: « 
81. 
Die Molkereien haben, soweit von der Landesbehörde für Volksernährung nichts 
anderes bestimmt ist oder wird, nur 60 v. H. der gelieferten Milch den Kuhhaltern an 
der Milchlieferstelle unentgeltlich zurückzugeben. 
Als Molkerei im Sinne dieser Bestimmung gilt jeder milchwirtschaftliche Betrieb, 
der mit motorischer Kraft ausgestattet ist oder im Durchschnitte monatlich mehr als 4000 
Liter Milch zu Butter verarbeitet. In Streitfällen über den Begriff der Molkerei ent- 
scheidet die Handesbehörbe. für Volksernährung. 
. §2. f« 
Die Sahnelieferer haben, soweit von der Landesbehörde für Volksernährung 
nichts anderes bestimmt ist oder wird, zusammen mit der von ihnen zu liefernden Sahne 
eine dem § 1 entsprechende Menge Magermilch oder nach ihrer Wahl die entsprechende 
Mern Vollmilch an die Milchlieferstelle zu liefern. Die Landesbehörde für Volks- 
ernährung kann ihnen widerruflich gestatten, anstatt Milch eine entsprechende Menge 
Quark oder Käse zu liefern. 
Für die Heranschaffung der Milch oder Sahne an die Milchlieferstelle haben die 
“* zu sorgen; sie haben auch die hierzu erforderlichen Gefäße (Kannen) zu 
eschaffen. 
Ausgenommen von der Verpflichtung des Abs. 1 bleiben diejenigen Sahnelieferer, 
die bereits vor dem 1. August 1914 Sahne an eine Molkerei geliefert haben. - 
Bei ganz besonderen Schwierigkeiten kann die Landesbehörde für Volksernährung 
weitere Ausnahmen zulassen. 
83. 
Auf die Vergütung der angelieferten Milch finden die Bestimmungen der 7 
und 8 der Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung vom 17. April 1917 
— Rbl. Nr. 71 — entsprechende Anwendung. 
84. 
Die Molkereien haben von dem ihnen durch die Landesbehörde für Volksernäh—- 
rung mitgeteilten Zeitpunkt an die nach den §§ 1 und 2 anfallende Magermilch, soweit 
sie nicht als Frischmagermilch oder zur Herstellung von Dauermilch, Margarine sowie 
von zugelassenen Nährmitteln verwendet oder geliefert wird, zu Käse oder Quark zu 
verarbeiten. 
Der von den Molkereien hergestellte Quark und Käse steht zur Verfügung der 
Landesfettstelle. Diese erläßt über Anzeigepflicht, Versendung und Vergütung die er- 
forderlichen Anordnungen. «-
	        
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