Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

750 Nr. 106. 1917. 
5. 
Zuwiderhandlungen gegen diese enungen werden nach den gesetzlichen Vor- 
schriften bestraft. 
5 6. 
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. 
Schwerin, den 13. Juni 1917. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus. 
(5) Bekanntmachung vom 22. Juni 1917 zur Ergänzung der Bekanntmachung 
vom 28. Februar 1914, betreffend die Beziehungen zwischen Krankenkassen 
und ärzten. 
Das unterzeichnete Ministerium gibt nachstehend bekannt die Beschlüsse und 
Feststellungen des Zentralausschusses zur Durchführung des zwischen Ver- 
bänden der Ärzte und Krankenkassen getroffenen Abkommens vom 23. De- 
zember 1913 — Anlage 1 Ziffer 12 der Bekanntmachung vom 28. Februar 
1914, Rbl. Nr. 16 — in seiner Sitzung vom 16. Oktober 1915. 
Schwerin, den 22. Juni 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Beschlüsse und Feststellungen des Zentralausschusses 
in seiner Sitzung vom 16. Oktober 1915. 
1. Der Vertragsausschuß muß in jedem Falle bei dem Abschluß von Arztverträgen 
mitwirken. Seine Feststellungen stellen Vorschläge fir die betreffende Kasse und die bei 
dem Arztvertrag beteiligten Arzte dar. Weder die Kasse noch die Arzte sind an die Fest- 
stellungen gebunden. Kommt eine Einigung im Vertragsausschuß nicht zustande oder 
einigen sich die Parteien nicht auf der vom Vertragsausschuß vorgeschlagenen Grund- 
lage, so entscheidet das Schiedsamt über die strittigen Punkte und nur über diese für 
beide Teile verpflichtend. Der Vertragsausschuß ist nicht Partei und kann keine Ver- 
träge abschließen. 
2. Nach Nr. 5 Abs. 2 des Berliner Abkommens und nach Nr. IV Satz 2 der Be- 
stimmungen über Bildung und Tätigkeit des Schiedsamts sind die im Arztregister ein- 
getragenen Arzte berechtigt, durch Mehrheitsbeschluß in jedem Falle einen wichtigen
	        
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