Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

752 Nr. 106. 1917. 
9. Zur Entscheidung über die Fragen: 
„1. Steht den ärztlichen Bezirksvereinen im Königreich Sachsen auf Grund des 
— 15 der ärztlichen Standesordnung (Anlage 1 der Verordnung zur Aus- 
ührung der Arzteordnung vom 15. August 1904, Gesetz= und Verordnungs- 
blatt für das uigreich- Sachsen S. 355) die Befugnis zu, gültige Arzt- 
verträge, über die im Vertragsausschuß Einigung erzielt worden ist, zu 
beanstanden? 
Gilt dies insbesondere dann, wenn ein sogenannter Überwachungsausschuß 
— wonach die Kontrollkommission des Arztevereins die Überwachung der 
ärztlichen Tätigkeit hinsichtlich der Gebührenrechnungen, Arzneiverschrei- 
bungen usw. übernimmt — in dem Arztvertrage vorgesehen ist? Kann in 
diesem Falle der Arzteverein fordern, daß der Vertrag mit ihm abge- 
schlossen wird?“ 
hält sich der Zentralausschuß nicht für zuständig. 
10. Auf den Antrag, eine Entscheidung über die Frage zu treffen: „Sind die im 
Arztregister eingetragenen Arzte berechtigt, einen wichtigen Grund zur Anderung des 
Arztsystems auch dann geltend zu machen, wenn die Kasse mit einem Arzte einen 
Vertrag abgeschlossen hat, ohne daß dieser vorher dem Vertragsausschusse zur Feststellung 
unterbreitet worden wane hat der Zentralausschuß 
eschlossen: 
„Dem Vorsitenden des Schiedsamts soll vom Vorsitzenden des Zentralausschusses 
7 Miteilung er Verhandlungen mitgeteilt werden, daß er in der Sache zu ent- 
eiden habe. - 
11. Die Fragen: „Hat die Verpflichtung des Leipziger Verbandes zur Zahlungs- 
leistung an die sogenannten „Nothelfer“ nach Nr. 11 des Berliner Abkommens zu Vor- 
aussetzung, daß ½ 
laa) alle Kassen den 5-Pf.-Zuschlag geleistet haben oder 
b) die Kassen für die pom Leipziger Verbande verauslagten Beträge Zug m 
Zug volle Deckung leisten?“ 
sind zu verneinen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß alle Krankenkassen den 
5-Pf.-Zuschlag zahlen sollen. 
12. Nach Nr. III letzter Absatz der Bestimmungen über Bildung und Tätigkeit 
des Vertragsausschusses hat die beteiligte Krankenkasse an die Stelle der Vertreter der 
Kassen im Vertragsausschusse mindestens 2 besondere Vertreter zu entsenden, von denen 
einer Arbeitgeber sein muß. 
, 13. Aus dem Berliner Abkommen ist ein Hindernis nicht zu entnehmen, daß als 
Kassenvertreter zum Vertragsausschuß und Schiedsamt auch Kassenbeamte gewählt 
werden dürfen. - 
14. Über die Gültigkeit einer Wahl, wenn nur eine Vorschlagsliste eingereicht ist, 
entscheidet der Wahlleiter. · 
15. Auf den Antrag: „Es ist von dem Verbande der Arzte Deutschlands zur 
Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen ein Verzeichnis der noch zu unterhaltenden 
oder abzufindenden Arzte aufzustellen, woraus hervorgeht, zu welchen Kassen oder Ver- 
bänden, auf welche Zeit und gegen welches Honorar die Verträge bestehen. 
Das Verzeichnis ist halbjährlich zu erneuern und dem Zentralausschusse wie den 
beteiligten Kassenverbänden auszuhändigen“ hat der genannte Arzteverband fol- 
gendes erklärt: 
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