Nr. 107. 1917. 759
lässigen Dampfkesselbesitzern das Trocknen von Gemüse auf Dampftkesseln für die
Dauer des Krieges unter Entfreiung von § 15 Abs. 1 a. a. O. unter Vor-
behalt jederzeitigen Widerrufs zu gestatten. ç »
Zur Erteilung der Erlaubnis ist die Großherzogliche Technische Kommission
ermächtigt.
Schwerin, den 22. Juni 1917.
Grohherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Melz.
(3) Bekanntmachung vom 26. Juni 1917, betreffend Meldepflicht für gewerb-
liche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts.
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Bri-
ketts, vom 17. Juni 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Zu der Bekanntmachung bemerkt das unterzeichnete Ministerium:
J.
Ortskohlenstellen im Sinne der Bekanntmachung werden für das Gebiet
des Großherzogtums nicht eingerichtet.
II.
Kriegswirtschaftsstelle im Sinne dieser Bekanntmachung ist die Landes-
behörde für Volksernährung (Landeskohlenstelle). " ·
Schwerin, den 26. Juni 1917.
Großherzoalich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und
Briketts.
Auf Grund der §§5 2, 3, 6 der Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit
Kohle vom 24. Februar 1917 (REl. S. 167) und auf Grund §§ 1, 7 der Bekannt-