764 Nr. 107. 1917
Auf Grund der Verordnung vom 19. März 1917 über die Preise der kandwirl-
schaftlichen Erzeugnisse § 2 und § 8 (RGBl. 1917 S. 243) und der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 6. Juli 1916 zur
Ergänzung der Verordnung über die Errichtung von Peisprüfungsstellen und die Ver-
5. September . .
sorgungsregelung vom —4 November 1915 (Rbl. 1916 S. 624) wird hierdurch das
nachstehende bestimmt:
* 1.
Die Erzeugerhöchstpreise für Frühkartoffeln werden dahin festgesetzt, daß der
Preis für den Zentner nicht übersteigen darf für die Zeit
vom 1. Juli bis 21. Juli einschl. 10,— M
22. Juli bis 31. Juli einsch. 8,50
1. August bis 17. August einschl. 8.—[
52.
Dieser Preis wird bis zum 15. September 1917 auf 6.— X je Zentner gimäßigt
werden. Die näheren Bestimmungen hierüber werden noch bekannt gegeben werden.
83.
Für den Preis ist der Tag der Verladung maßgebend.
4.
Bis zum 30. Juni einschließlich wird ein Höchstpreis für Frühkartoffeln nicht
festgesetzt.
* 5
Wenn infolge Überangebots von Frühkartoffeln das zur Deckung erforderliche
Maß erheblich überschritten wird, kann eine entsprechende Senkung des Hoöchstpreises
vorgenommen werden.
Schwerin, den 22. Juni 1917.
Die Landesbehörde für Volksernährung.
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.